Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

228 Verfassungsurkunde. § 112—114. 
nisses ohne die für Verfassungsänderungen in der Ständeversamm- 
lung erforderlichen Stimmenmehrheit abzugehen. 
S§ u#3. Bedingungen der Steuer-Uerwilligung. 
Die Verwilligung der Steuern darf nicht an Bedingungen 
geknüpft werden, welche die Derwendung dieser Steuern nicht 
unmittelbar betreffen. 
1. Die altwürttembergische Verfassung verdankt ihre Fortbildung 
wesentlich den Bedingungen, welche die Landstände bei der Ueber- 
nahme von Schulden des Regenten auf die Landschaft zu stellen 
pflegten (vgl. S 188); einem derartigen Vorgehen wollte der § 113 
für die Zukunft vorbeugen; dieser § 113 bezweckt nach dem Kom- 
missionsbericht von 1819, „daß man nicht unter dem Vorgeben, — 
sei es begründet oder nicht —, als obirgend etwas Verfassungswidriges 
geschehen, die sonst als notwendig anerkannten Steuern verweigere, 
weil dadurch eine Stockung in der Staatshaushaltung eintreten könnte, 
was in einem geordneten Staat nie geschehen soll.“ Bei der Be- 
ratung in der Sitzung vom 16. Septbr. 1819 wurde von einer Seite 
hervorgehoben, daß mit diesem Satz sich weder die englische Ver- 
fassung noch die altwürttembergische hätte ausbilden können). Er- 
gänzt wird der § 113 durch die in § 124 aufgenommene Verpflich- 
tung der Stände, die nach gewissenhafter Prüfung für notwendig 
erkannten Steuern zu verwilligen. 
2. Wie bereits ausgeführt (S. 204) können die Stände eine von 
der Regierung vorgeschlagene Steuer ganz oder teilweise ablehnen, 
nicht aber ohne die Zustimmung der Regierung erhöhen oder durch 
eine andere ersetzen (vgl. § 172 Vl.) 
S na. Vorlãufige steuer-Erhebung auf Rechnung der neuen 
Verwilligung. 
Die auf einen gewissen Seitraum verwilligten Jahres- 
stenern werden nach Ablauf dieses Seitraumes in gleichem 
1) Vgl. Fricker a. a. O. S. 193/4, 376.
	        
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