Verfassungsurkunde. § 114— 115. 229
Maße, auch im ersten Drittel des folgenden Jahres auf Rech-
nung der neuen Derwilligung eingezogen.
1. Die Aufnahme des § 114 ist in dem Kommissionsbericht von
1819 damit begründet, „weil gewöhnlich die Steuerbewilligung einer
der letzten Akte einer Ständeversammlung ist, indem die Unter-
suchung der Staatshaushaltung der Verwilligung vorgeht, zu welchem
Geschäft schon eine längere Zeit erforderlich ist.)."
2. Nur die bereits verwilligten Steuern dürfen in der Art
und in dem Betrag, wie sie seither verwilligt waren, ohne besondere
gesetzliche Ermächtigung vorläufig auf die Dauer von vier Monaten
weiter erhoben werden. Tritt bezüglich seither verwilligter Steuern
durch die Erlassung neuer Steuergesetze eine Aenderung in ihren
Voraussetzungen oder in ihrer Größe ein, so kommt die Ermäch-
tigung des § 114 in Wegfall; in einem solchen Falle ist zur Forter-
hebung der in ihrem Bestande wesentlich geänderten Steuern oder
zur Erhebung der gesetzlich vorgesehenen neuen Steuern für Rech-
nung der künftigen Verwilligung ein besonderes Gesetz nötig. Ein
solches Gesetz ist denn auch für die Forterhebung der Steuern auf
die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1905 am 4. April 1905 ergangen
(Röl. S. 63), nachdem die für die vorhergegangene Finanzperiode
verwilligten Steuern durch die am 1. April 1905 in Kraft getretenen
Steuergesetze vom 8. August 1903 wesentliche Aenderungen erfahren
hatten.
3. Liegt das Bedürfnis vor, die verwilligten Steuern über den
Zeitraum von vier Monaten hinaus vorläufig zu erheben, so kann
dies nur im Wege der Gesetzgebung geschehen; dabei ist die Mög-
lichkeit gegeben, an dem Betrag und an den Voraussetzungen der
weiter zu erhebenden Steuern beliebige Aenderungen vorzunehmen.
§ us. Umlage der verwilligten steuern.
Die verwilligten Steuern werden auf die Amtskörper-
schaften ausgeschrieben, und von diesen sowohl auf die ein-
zelnen Gemeinden, als auch auf die in keinem Gemeinde-
) Vgl. Fricker a. a. O. S. 194.