Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 118. 231 
(ogl. S. 188). Die Einrichtung einer unter ständischer Verwaltung 
stehenden Landessteuerkasse bildete noch bei den Verhandlungen über 
den königlichen Verfassungsentwurf von 1817 einen der wichtigsten 
Differenzpunkte, wurde aber in den Beratungen der verfassungs- 
gebenden Versammlung von 1819 nach längerer Debatte fallen ge- 
lassen. In dem Kommissionsbericht von 1819 ist ausgeführt: 
„Die §§ 110, 112 und 113 (jetzt 115, 117 und 118) enthalten zum 
Teil die Steuerrepartition, welche durch eine Zentralbehörde auf die 
Amtskörperschaften und von diesen auf die einzelnen Gemeinden 
und auf die in keinem Gemeindeverbande stehenden Gutsbesitzer ge- 
schieht. Hiebei ist für das Volk alle Rücksicht genommen; durch 
die Verwilligung ist den Ständen der Betrag der Steuer bekannt; 
von der Repartition auf die Amt körperschaften erhalten sie durch 
den Finanzminister Auskunft, so wie ihnen auch der Eingang der 
Steuern und die sich ergebenden Ausstände durch Mitteilung mo- 
natlicher Kassenberichte notifiziert werden. Aber auch die Akkorde 
über indirekte Abgaben, sowie Anträge auf Steuernachlaßgesuche, 
welche nur nach verabschiedeten Grundsätzen stattfinden können, ge- 
langen auf gleiche Weise durch Nachweisung über die Staats-Ein- 
nahmen und durch die monatlichen Berichte der Zentralbehörde 
zur Kenninis der Stände. 
Daß endlich die Steuergelder in die durch Verabschiedung be- 
stimmten Kassen unmittelbar und bestimmt fließen, hiefür sind nach 
§ 111 die Steuereinnehmer ausdrücklich verantwortlich gemacht“ !). 
Die direkten Landessteuern werden jetzt ausschließlich von der 
Regierung umgelegt und fließen teils in die Staatskasse, teils in 
die Schuldenzahlungskasse; bei dem Einzug der älteren direkten 
Staatssteuern d. h. der Grund-, Gebäude= und Ge- 
werbesteuer findet in Anlehnung an die altwürttembergischen 
Verhältnisse eine Mitwirkung der Gemeinden und Amtskörper- 
schaften statt, welche den Gemeinden die Last der Exekution und 
das Risiko der Uneinbringlichkeit einzelner Beträge auferlegt, zu- 
gleich aber die Möglichkeit einer weitgehenden Schonung der Ge- 
meindegenossen und einer individualisierenden Rücksichtnahme auf be- 
) Vgl. Fricker a. a. O., 1. Teil S. 58, 62, 66, 68; 2. Teil S. 
193, 194, 388 ff. 
  
 
	        
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