Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

232 Verfassungsurkunde. § 118. 
sondere Verhältnisse eröffnet. Für die genannten Steuern wurden 
durch das Gesetz vom 15. Juli 1821 Steuerkataster geschaffen, die 
sich zwar als provisorische bezeichneten, aber doch mehr als fünfzig 
Jahre lang zur Verwendung kamen. Auf ihrer Grundlage wurden 
die Steuern an die Amt skörperschaften ausgeschrieben und von 
diesen unter die einzelnen Gemeinden repartiert in der Weise, daß 
an Grund= und Gefällsteuer 17/24, an Gebäudesteuer 4/24 und an 
Gewerbesteuer 3/24 erhoben wurden. Die Gewinnung definitiver 
in richtigerem Verhältnis zu einander stehender Kataster bezweckte 
das Steuergesetz vom 18. April 1873; seit 1. Juli 1877 wurden die 
Gebäude= und Gewerbesteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
erhoben und seit derselben Zeit der Verteilungsmaßstab zwischen den 
einzelnen Steuern dahin abgeändert, daß auf das Grundeigentum 
einschließlich der Gefälle 13/24 und auf die Gebäude und Gewerbe 
11/24 und zwar je zur Hälfte entfielen. Vom 1. April 1887 an 
wurden zunächst durch das Finanzgesetz vom 14. Juni 1887 die neuen 
Kataster auch der Grund= und Gefällsteuer zu Grund gelegt. In 
Gemäßheit des Steuergesetzes vom 18. April 1873 sind die Grund-, 
Gebäude= und Gewerbesteuer aus Umlage= oder Re- 
partitionssteuern in Quotitätssteuern umgewandelt 
worden. Für die Repartition einer im Finanzgesetz festgesetzten Ge- 
samtsumme auf die einzelnen Amtskorporationen und Gemeinden ist 
jetzt kein Raum mehr; der in den Etat ausgenommene Betrag ist 
jetzt ein Voranschlag auf Grund der neuen Kataster und des Steuer- 
satzes; auf derselben Grundlage berechnen dann die Gemeindebe- 
hörden die Steuerschuldigkeiten der einzelnen Steuerpflichtigen und 
bringen sie auf ihre Kosten und Gefahr zum Einzug. Anläßlich der 
Einführung der allgemeinen Einkommensteuer hat das Steuergesetz 
von 1873 durch die seit 1. April 1905 geltende Novelle vom 8. August 
1903 Aenderungen erlitten, insbesondere ist die Dauer der Ertrag- 
steuern auf fünf Jahre beschränkt und sind für diese Zeit bei ein- 
zelnen Katastern einschneidende Abzüge vorgesehen. 
Im Anschlusse an die Vorschriften der Verfassungsurkunde ent- 
hält das Gesetz, betr. die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, vom 
28. April 1873/8. August 1903 in Art. 11 über die Berechnung und 
den Einzug der Steuer folgende Bestimmungen:
	        
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