18 Verfassungsurkunde. 84.
8 a. Der König.
Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich
alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch
die Verfafsung festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
1. Der König vereinigt in sich alle Rechte, die sich aus der
Staatsgewalt nach den jeweils vorliegenden Umständen ergeben,
soweit nicht die Reichsgesetzgebung und die Landes-
gesetzgebung Schranken ziehen; bei jedem staatlichen
Hoheitsrecht spricht die Vermutung dafür, daß es dem König un-
eingeschränkt zusteht. Hiernach ist eine Aufzählung der einzelnen in
der Staatsgewalt enthaltenen Rechte entbehrlich. Nach der Ver-
fassungsurkunde werden einzelne Rechte der Staatsgewalt vom König
selbst ausgeübt: er ernennt die Staatsdiener (8 43), insbesondere
nach freiem Ermessen die Minister und die übrigen Mitglieder des
Geheimen Rats (§ 55); er vertritt den Staat in allen seinen Ver-
hältnissen gegen auswärtige Staaten (8 85); er hat das Recht,
Gesetze vorzuschlagen und die ausschließliche Befugnis zur Sanktio-
nierung und Verkündigung der Gesetze (§ 172); er hat das Verord-
nungsrecht (§ 89); ihm steht das Begnadigungsrecht und Abolitions-
recht zu (§ 97); von ihm wird die Ständeversammlung berufen,
eröffnet, vertagt, entlassen und aufgelöst (§8 127, 186); ihm gebührt
das obersthoheitliche Schutz= und Aufsichtsrecht über die Kirchen
(§§ 72, 79), er ernennt Mitglieder und den Präsidenten der Ersten
Kammer (§8 129, 164).
2. In der Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte ist der König
an die bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebunden, mögen sie in
der Reichs= oder Landesverfassung, in Reichsgesetzen oder in Landes-
gesetzen enthalten sein. In der Verfassung ist bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen dem Willen des Königs die Kraft eines allgemein
verbindlichen Willens der Staatsgewalt zukommt. Hiernach kann
namentlich ein Gesetz nur mit Zustimmung der Stände gegeben,
abgeändert oder aufgehoben (§ 88) und eine Steuer nur mit Ver-
willigung der Stände ausgeschrieben und erhoben werden (8 109);
auch muß jede die Staatsverwaltung betreffende Verfügung des