Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

234 Verfassungsurkunde. § 118. 
ausgeschrieben, und von diesen auf die einzelnen Gemeinden verteilt.“ 
3. Gegenüber der Staatshauptkasse, in der grundsätzlich 
alle Staatseinnahmen und Staatsausgaben vereinigt sind, stellt 
sich die mit der Vergütung und Tilgung der Staatsschulden betraute 
Schuldenzahlungskasse (vgl. § 120 Vlh.), jetzt Staats- 
schuldenkasse genannt, als eine Spezialkasse dar. Ueber ihren 
laufenden Bedarf an Zinsen und Kapitaltilgung stellt sie jährlich 
eine Berechnung auf. Dieser berechnete Bedarf wird ihr gemäß 
Art. 4 des Revidierten Staatsschuldenstatuts v. 22. Februar 1837 
nach Uebereinkunft mit dem ständischen Ausschuß durch Verfügung 
des Finanzministeriums, die im Staatsanzeiger (früher im Regierungs- 
blatt) veröffentlicht wird, vor dem Beginn des Etatsjahres in 
solchen Staatseinkünften, auf deren Erhebung mit Sicherheit ge- 
rechnet werden kann, zum unmittelbaren Bezuge in erschöpfenden 
Summen angewiesen; ein etwaiger Minderbetrag wird von der 
Staatshauptkasse aus dem allgemeinen Reservefonds zugelegt, ein 
etwaiger Mehrbetrag kommt dieser Kasse zugut. Mit dem Schlusse 
jedes Jahres wird zwischen den beiden Kassen abgerechnet; auch 
haben die an die Staatsschuldenkasse abliefernden Kassiere gleich 
den übrigen monatliche Kassenberichte an die Oberrechnungskammer 
zu erstatten. Der zweite Satz des § 116 hat bezüglich der Ablie- 
ferungen an die Staatsschuldenzahlungskasse als Abs. 2 in Art. 4 
des angeführten Staatsschuldenstatuts Aufnahme gefunden. In 
dieser Weise ist § 116 VlU. zur Ausführung gekommen. 
4) Die Zentralbehörde für die Verwaltung der 
direkten und indirekten Staatssteuern im Sinne des 
§ 117 Vl., sowie der Zölle und Reichssteuern bildet das Steuer- 
kollegium; maßgebend für seine Organisation sind die K. Ver- 
ordnungen vom 7. Febr. 1892 (Rbl. S. 26) und vom 18. Septbr. 1904 
(Rbl. S. 305), sowie die Ministerialverfügung vom 24. Septbr. 1904 
(Rbl. S. 306). Hiernach besteht die Behörde aus einer Abteilung 
für direkte Steuern und aus einer solchen für Zölle 
und indirekte Steuern; die Mitglieder dieser beiden Ab- 
teilungen bilden das Gesamtkollegium. Der Geschäftskreis der Ab- 
teilung für direkte Steuern umfaßt die Verwaltung der direkten 
Steuern, der Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer nebst Wander-
	        
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