238 Verfassungsurkunde. § 123.
schuld in dem genannten engeren Sinne, wohl aber kann sie eine
solche zur Folge haben. In Uebereinstimmung hiemit bezeichnet
das revidierte Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 (Rol.
S. 105) in Art. 1 Abs. 1 als Staatsschuld . „diejenigen Passivkapi-
talien, welche schon ein erworbenes Recht auf die Staatsschulden-
zahlungskasse haben, oder solche Schulden, welche durch gemein-
schaftliche Verabschiedung zwischen der Regierung und den Ständen
künftig auf die Staatsschuldenzahlungskasse werden übernommen
werden“. Die Begründung einer Staatsschuld setzt hiernach unter
allen Umständen und ohne Rücksicht auf die Art der Verwendung
des in Frage stehenden Anlehens die Zustimmung der Stände
voraus; eine Ausnahme ist nur insofern anzuerkennen, als auch
durch eine Notverordnung im Sinne des § 89 Vl. ein Anlehen auf
den Staat übernommen werden kann, doch dürfte auch hier die
nachträgliche Genehmigung der Landstände zur Ueberweisung auf
die Staatsschuldenkasse nötig sein.
3. Als ein Bestandteil der Staatsschuld werden seit
dem Finanzgesetz vom 24. März 1881 (Rbl. S. 179) zur Verstärkung
des Betriebskapitals der Staatshauptkasse Schatzan weisungen
ausgegeben; nach Art. 6 des genannten Finanzgesetzes werden sie,
auf die Staatsschuldenkasse lautend, von der ständischen Schulden-
verwaltungsbehörde unter Mitwirkung des Finanzministeriums aus-
gefertigt. Die Ausgabe erfolgt durch das Finanzministerium, dem
die Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit
innerhalb einer bestimmten Frist überlassen wird. Innerhalb dieses
Zeitraumes kann der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt,
jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten ausgegeben werden.
Die Dauer der Vorlegungsfrist ist auf 5 Jahre bestimmt; eine Um-
schreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt ?).
4. Für die Staatsschuld haftet der württembergische Fiskus den
Gläubigern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; er-
—.)
„) Vgl. Bekanntmachung des Ständischen Ausschusses vom 31.
März 1881 (Rbl. S. 287) und Widenmeyer a. a. O. S. 47 und
48. Die Ausgabe geschieht unverzinslich in Stücken zu 100000,
50 000 und 10000 Mk.; der Maximalbetrag ist im neuesten Finanz-
gesetz auf 12 Millionen Mark bestimmt.