Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 123. 241 
men, soweit nicht durch spätere Verabschiedung anderweitige Mittel 
beigezogen werden“ und in Art. 5 für die laufende Finanzperiode 
die Aufnahme eines Anlehens von 3 200 000 Gulden angeordnet. 
Der Art. 3 des Finanzgesetzes für die Jahre 1845/48 vom 15. Aug. 
1845 (Rbl. S. 281) erhielt folgende Fassung: 
„Die Deckung des Aufwands für den außerordentlichen Dienst 
(Bau der Staatseisenbahnen) geschieht: 
1. Durch einen Beitrag aus dem Vermögen der Restverwal- 
tung 1600 000 fl. 
2. Mittels eines durch besondere Verabschiedung 
erteilten . Kredits auf die Staatsschuldenzahlungskasse, 
welcher bestimmt ist auf 16 000 000 fl“. In der Folge wur- 
den die Anlehensforderungen der Regierung für Eisenbahnzwecke 
und für sonstige staatliche Bedürfnisse regelmäßig in besonderen 
Gesetzen unter Einhaltung der verfassungsmäßigen Förmlichkeiten 
verabschiedet (Gesetze vom 20. Juni 1849, Rbl. S. 215, vom 16. März 
1855, Rbl. S. 67, vom 13. Mai 1855, Rbl. S. 85, vom 13. Juni 
1866, Rbl. S. 194, vom 29. Oktbr. 1866, Rbl. S. 243, vom 26. Julie 
1870, Rbl. S. 349, vom 27. Oktbr. 1870, Rbl. S. 406, vom 16. Ja- 
nuar 1871, Rbl. S. 48b); in derselben Weise ist auch die Auf- 
nahme von Anlehen für die Zwecke der Verkehrsanstalten seit dem 
Gesetze vom 6. Mai 1857 (Rbl. S. 29) vor sich gegangen. Seit 
1879 erscheinen wieder in den Finanzgesetzen Bestimmungen über 
die Aufnahme von Anlehen, insbesondere zum Zweck der Konver- 
sion von älteren Anlehen; dabei ist aber bei der Beratung des Fi- 
nanzgesetzes für 1881/83 die Gleichberechtigung der Ersten Kammer 
bei der Regelung der Schatzanweisungen und der Staatsanlehen 
mehrfach anerkannt und von keiner Seite bestritten worden, und seit 
1883 wird regelmäßig in den Motiven zum Entwurf des Finanz- 
gesetzes bemerkt, daß die Bestimmungen über die Verstärkung des 
Betriebs= und Vorratkapitals der Staatshauptkasse durch Ausgabe 
von Schatzanweisungen und über die Staatsanlehen im Weg der 
ordentlichen Gesetzgebung zu verabschieden seien und nur der Ver- 
einfachung und des Zusammenhangs wegen in das Finanzgesetz 
aufgenommen werden. 
Die oben S. 199 Note 2 erwähnte Denkschrift der Regierung vom 
Göz, Verfassungsurkunde. 16
	        
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