Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 123. 243 
Kammer der Standesherren in vollem Umfang aufrechterhaltenen 
Anspruch auf Gleichberechtigung bei der Entscheidung über Grund- 
stocsveräußerungen und Anlehensaufnahmen in der Kammer der 
Abgeordneten kein Widerspruch laut geworden.“ 
Nach den vorstehenden Ausführungen unterliegen, wie nun 
im § 181 Abs. 2 in der Fassung des Art. 26 des Verfassungsge- 
setzes vom 16. Juli 1906 ausdrücklich anerkannt ist, alle Staats- 
anlehen gleichermaßen dem ordentlichen Gesetz- 
gebungsweg ohne Räücksficht darauf, ob sie in einem besonderen 
Gesetz oder im Finanzgesetz verabschiedet werden, und ohne Rück- 
sicht darauf, ob die Anlehensmittel zur Deckung außerordentlicher 
Bedürfnisse der Verkehrsanstalten oder anderer Zweige der Staats- 
verwaltung oder zur Deckung eines Fehlbetrags der laufenden Ver- 
waltung bestimmt sind ½. 
6. Die in der Verfassungsurkunde §8§ 116, 120 u. 193 „Schul- 
denzahlungskasse“, dagegen in § 188 Abs. 2 Staats- 
schuldenzahlungskasse“ genannte Kasse führte zuerst den 
letzteren Namen (Staatsschuldenstatut vom 22. Juni 1820 und vom 
22. Februar 1837) heißt aber jetzt gemäß einem vom König geneh- 
migten Beschluß der Ständeversammlung „Staatsschulden- 
kasse"“ (ogl. Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 25. 
Juni 1896, Rbl. S. 140). Ueber ihre Verwaltung bestimmt in Er- 
gänzung des § 120 der § 188 Abs. 2, daß, solange die Stände nicht 
versammelt sind, dem Ausschusse die Aufsicht über die Kasse zusteht. 
Da jedoch die Leitung dieser Verwaltung eine fortdauernde Tätig- 
keit auch während des Landtags, solange der Ausschuß außer Funk- 
tion tritt, voraussetzte, hat sich schon seit dem Jahre 1821 das 
Bedürfnis fühlbar gemacht, für diese Leitung während des Land- 
tags eine gemeinschaftliche, von den beiden Kammern aus ihrer 
Mitte im Zusammentritt gewählte Kommission, einzusetzen, welche 
die einfachen und unzweifelhaften Sachen selbst zu erledigen, wich- 
tigere und verwickeltere Gegenstände aber den beiden Kammern vor- 
bereitet zur Entscheidung vorzulegen hat; regelmäßig besteht diese 
  
1) Hiernach ist Gaupp-Göz S. 89 Note 5 zu berichtigen. 
16.
	        
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