244 Verfassungsurkunde. § 123.
Kommission aus 1 Mitglied der Ersten und aus 4 Mitgliedern der
Zweiten Kammer.
Die Beamten der Kasse (zur Zeit 1 Hauptkassier oder Vorstand,
2 Kontrolleure oder Abteilungsvorstände, 1 Zinskassier, 9 Ober-
sekretäre, 4 Sekretäre, 7 Zinsbuchassistenten) werden von den Stän-
den gewählt und vom König bestätigt (§ 193 Vu.) 1). Sie sind den
Ständen und in deren Abwesenheit dem Ständischen Ausschusse
untergeordnet, leisten den Diensteid als Staatsdiener und werden
insbesondere gegen die Stände darauf verpflichtet, daß sie allein
von der ständischen Behörde Zahlungsverfügungen annehmen; im
übrigen haben sie gleiche Rechte und Pflichten mit andern Staats-
dienern (VU. § 193, Rev tatut v. 1837 Art. 10; Beamtengesetz v.
1876 Art. 1 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3, Art. 117). Das in 8 190 Vl.
erwähnte Statut ist das Staatsschuldenstatut vom 22. Juni 1820,
an dessen Stelle das Revidierte Staatsschuldenstatut vom 22. Febr.
1837 (Rbl. S. 105), in einigen Punkten abgeändert durch die No-
velle vom 4. September 1853, getreten ist 2). Nach Maßgabe dieser
Vorschriften, welche im Gesetzgebungswege verabschiedet sind und
daher von den Ständen nicht ohne die Zustimmung der Regierung
geändert werden können, wird die Verwaltung der Kasse, solange
der Landtag nicht versammelt ist, durch den Ausschuß, bei versam-
meltem Landtag durch die erwähnte Kommission unmittelbar ge-
leitet. In zweifelhaften Fällen entscheidet jedoch die Ständever-
sammlung, welcher der Ausschuß im Rechenschaftsbericht, die Kom-
mission in besonderen Berichten den Stand der Kasse mitteilt und
Anträge zur Beschlußfassung vorlegt.
Als Grundlage der Verwaltung haben die Stände dem Finanz-
ministerium je 6 Wochen vor Ablauf eines Etatsjahrs einen or-
dentlichen Etat über die Einnahmen und Ausgaben der Kasse für
das künftige Jahr vorzulegen (RevStatut Art. 11 Abs. 1). Zur
1) Im Zusammenhang mit dem Hauptfinanzetat 1905/6 wurde
der Geschäftsbetrieb der Kasse in der Richtung der Vereinfachung
und Verbilligung neu organisiert (Entw. des Hauptfinanzetats 1905/6
Heft 16, dritter Nachtrag mit Dentschrift).
?:) Das Statut mit den in Geltung befindlichen Bestimmungen
ist im Anhang als Beilage 3 abgedruckt.