Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 123. 245 
Ausübung des in § 122 Vl. anerkannten Oberaufsichts- 
rechtes der Regierung ist vom König ein Kommissär 
bestellt) außerdem wird die Kasse jeden Monat durch ein Mitglied 
der Oberrechnungskammer revidiert, wozu der Ständische Ausschuß 
ebenfalls ein Mitglied abzuordnen hat; diese beiden haben neben 
dem Kassier und Kontrolleur die monatlichen Kassenberichte (§ 121 
Vu.) zu beglaubigen (Rev Statut Art. 12). Die Jahresrechnung 
der Kasse wird von der Oberrechnungskammer abgenommen und 
geprüft, sofort von königlichen und ständischen Kommissarien ab- 
gehört und das Resultat durch den Druck öffentlich bekannt ge- 
macht (Vu. § 123; Rev Statut Art. 13). 
Die Kosten der Verwaltung an Besoldungen und Kanzleiauf-- 
wand trägt die ständische Sustentationskasse (VU. 5 194, Rev Statut 
Art. 5). 
7. Die Staatsschuld ist seit dem Gesetz vom 30. Juni 1845 
(Rbl. S. 219) seitens der Gläubiger unaufkündbar. Die Tilgungs- 
zeit bestimmte sich ursprünglich nach den für die einzelnen Anlehen 
vereinbarten Bedingungen und betrug hiernach nicht mehr als 
50 Jahre. Anläßlich der Konversion eines Teiles der Staatsschuld 
wurde jedoch durch das Gesetz vom 20. März 1881 Art. 1 ange- 
ordnet, daß bei den bis zum Ablauf der Finanzperiode 1881/83 
aufzunehmenden Staatsanlehen, d. h. den Konversionsanlehen, ver- 
tragsmäßig festgestellt werden dürfe, daß die Tilgung entweder in 
jährlichen Raten nach einem im voraus festgestellten Plane stattzu- 
finden, oder daß sie sich nach den Bestimmungen zu richten habe, die 
im Wege der Gesetzgebung werden getroffen werden, wobei jedoch 
jedenfalls der Schlußtermin der Heimzahlung im voraus festzu- 
setzen sei. Diese Anordnung wurde in Art. 10 des Finanzgesetzes 
vom 8. Juni 1883 für die in der Finanzperiode 1883/85 aufzuneh- 
menden Anlehen wiederholt, und dann für die betreffenden Anlehen 
der Schlußtermin auf den 1. Juli 1950 bestimmt. So besteht jetzt 
bei einem Teil der Staatsschuld eine vertragsmäßig festgelegte 
Zwangstilgung, bei einem anderen freie Tilgung mit 
einem Endtermin für deren Vollzug. Das Gesetz vom 18. Mai 
1903 (Rbl. S. 201) hat unbeschadet der geltenden Vertragsbestim- 
mungen für die Tilgung ein festes Mindestmaß be-
	        
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