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stimmt und zugleich für künftige Anlehen die Tilgung auf dem
Wege der Verlosung einzelner Schuldverschreibungen ausgeschlossen.
In jedem Rechnungsjahr ist durch Rückkauf oder Kündigung eine
Tilgung in Höhe von mindestens 3 der verzinslichen Staatsschuld
vorzunehmen. Ergibt sich ein Ueberschuß des Staatshaushaltes,
so sind im folgenden Rechnungsjahr außerdem 1 des Ueberschusses
zur Schuldentilgung oder Verrechuung auf verwilligte Anlehen zu
verwenden.
Die Staatsschuld, welche auch die auf Grund der maßgebenden
Vereinbarungen nicht kündbaren Guthaben der Pensione=
fonds im Betrage von rund 12000 000 Mk. in sich schließt, be-
rechnet sich am 1. April 1905 auf rund 535 000000 Mk., darunter
allgemeine Staatsschuld 36 000000 Mk. und Eisenbahnschuld
499000000 Mk.
8. Ist auf Grund eines Gesetzentwurfs, der gemäß Art. 6 des
Verfassungsgesetzes vom 23. Juni 1874 nur von der Regierung aus-
gehen kann, die Aufnahme eines Anlehens beschlossen, so erfolgt
der Vollzug dieses Beschlusses durch den vollen Ständischen Aus-
schuß unter Zustimmung der Regierung. Die Gelder fließen zu-
nächst in die Staatsschuldenkasse und werden von dieser der Ver-
abschiedung entsprechend an die Staatshauptkasse abgegeben, die
ihre Verwendung in ihren Büchern als sog. außerordentlichen
Dienst nachweist. In formeller Hinsicht verlangt das Statut zur
Gültigkeit der Staatsschuldscheine, daß sie sowohl von
der ständischen Behörde als von dem Regierungskommissär unter-
zeichnet werden; seit dem Gesetz vom 19. Mai 1896 (Rbl. S. 127),
das den Art. 2 des Gesetzes vom 20. März 1881 (Rbl. S. 172) ge-
ändert hat, sind die Unterschriften der Präsidenten der beiden Kam-
mern der Landstände, eines Mitglieds der ständischen Schulden-
verwaltungsbehörde und des königlichen Kommissärs bei der Staats-
schuldenkasse im Wege der mechanischen Vervielfältigung herzustellen
und ist die eigenhändige Unterschrift eines ständischen Beamten bei-
zufügen. Die Staatsschuldscheine werden auf den Inhaber ausge-
stellt, können aber auch auf den Namen eingeschrieben und jederzeit
von einem Namen auf den andern überschrieben werden (AussfGes.