Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 249
Tc) Das Verfassungsgesetz vom 26. März 1868 hat in Art. 2—13
für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke
das allgemeine, direkte, geheime Stimmrecht eingeführt und zu
diesem Zweck die §§ 137—145, 149 —154 Vl. entsprechend um-
gestaltet; außerdem sind durch Art. 1 dieses Gesetzes aus dem
Schlußsatz des § 135 die Worte: „noch unter Privatdienstherrschaft"
gestrichen worden.
d) Das Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 hat die gewählten
Beamten von dem nach § 146 Abs. 1 erforderlichen Urlaub zum
Eintritt in die Ständeversammlung befreit (Art. 1), den beiden
Kammern das Recht der Initiative in der Gesetzgebung (Art. 6)
und der selbständigen Regelung der Geschäftsordnung (Art. 3), und
der zweiten Kammer außerdem das Recht der Wahl der Präsiden-
ten (Art. 2) verliehen, die Oeffentlichkeit der Verhandlungen für
beide Kammern vorgeschrieben (Art. 4), die Immunität der Stände-
mitglieder erweitert (Art. 8 und 9), und einige Fragen der Ge-
schäftsordnung anders geregelt (Art. 5 und 7); im Zusammenhang
hiemit sind die 88 146, 164, 167, 168, 172, 173, 184, 185 Abs. 1
VU. geändert worden und die §§ 165, 166, 171, 173 Abs. 1, 174,
185 Abs. 2 weggefallen.
e) Das Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876 hat mit den Art.
8 und 9 die in §8§ 126, 160 Abs. 2 Vl., 172 Abs. 2 Vl. bezeich-
neten Funktionen des Geheimen Rats dem Staatsministerium über-
wiesen.
f) Das am 1. Dezember 1906 in Kraft tretende Verfassungs-
gesetz vom 16. Juli 1906 bezweckt eine einschneidende Aenderung
in der Zusammensetzung der Ständeversammlung (Art. 1—17) und
im Zusammenhang damit eine Einschränkung der Vorrechte der
Zweiten Kammer bei der Etatsberatung (Art. 26); außerdem zieht
es der Stellvertretung in der Ersten Kammer enge Schranken
(Art. 18), gibt die Sitz= und Stimmordnung in beiden Kammern
der Regelung durch die Geschäftsordnung frei (Art. 22), verwilligt
der Zweiten Kammer die Wahl eines zweiten Vizepräsidenten (Art. 23)
und trifft in einzelnen weiteren Punkten von untergeordneter Be-
deutung neue Anordnungen (Teilnahme der Minister an den Ver-
handlungen der ständischen Kommissionen) (Art. 24), Verweisung