Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 251
Auch nach dem ständischen Verfassungsentwurf von 1816 waren
die Landstände in einer Kammer vereinigt; das Recht der Land-
standschaft sollten gemäß § 1 haben:
„1. der vormalige Reichs= und Kreisständische Adel, als die
ersten Standesherren;
2. die Ritterschaft des Königreichs;
3. die Landes-Universität;
4. die protestantische und katholische Kirche, letztere mit Inbe-
griff der katholischen Lehranstalt zu Ellwangen;
5. die Oberamtsbezirke nach der künftigen gemeinschaftlich zu
verabschiedenden Organisation und außer denselben
6. folgende Städte:
a) die drei Haupt= und Residenzstädte Stuttgart, Tübingen und
Ludwigsburg;
b) die Stadt Ellwangen;
J0) diejenigen Städte, welche eine Bevölkerung von 5000 Seelen
oder darüber haben; endlich
d) dürfen diejenigen vormaligen Reichsstädte, welche eine ge-
ringere Bevölkerung haben, mit einander entweder in einem Turnus
oder auf eine andere zwischen ihnen durch Uebereinkunft zu bestim-
mende Weise 5 Repräsentanten abordnen“ #.
Dagegen war in dem königlichen Verfassungsentwurf von 1817
eine Teilung der Stände in zwei Kammern vorge-
schlagen: jede Stadt mit besonderem Landstandsrecht und jeder
Oberamtsbezirk sollte für die erste Kammer einen Abgeordneten und
einen Stellvertreter wählen; im übrigen bestimmte § 253:
„Die erste Kammer besteht aus gewählten Volksvertretern, von
welchen wenigstens die Hälfte ein schuldenfreies Vermögen von
8000 fl. oder darüber besitzen muß.
In die zweite Kammer gehören
1. die Häupter der vormals reichsständischen Fürstlichen und
Gräflichen Familien, auf deren Besitzungen im Königreiche Reichs-
oder Kreistagsstimmen ruhten;
2. 13 Mitglieder aus der immatrikulierten Ritterschaft;
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1) Vgl. Fricker a. a. O. S. 37.