Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

252 Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 
3. aus beiden Klassen des Adels alle jene, welche, ob sie gleich 
nicht Häupter einer Fürstlichen, Gräflichen oder Ritterschaftlichen 
Familie sind, dennoch eine Landrente von 5000 fl. jährlich aus 
Gütern in Württemberg beziehen; 
4. 6 protestantische Prälaten; 
5. der Bischof und 2 katholische Geistliche; 
6. 4 Gelehrte aus der Mitte der gelehrten Anstalten des 
Reichs“ 1). 
Bei der Beratung der neuen Verfassung wurde der Einheitlich- 
keit der Vertretung einstimmig der Vorzug gegeben, und das von 
der Regierung vorgeschlagene Zweikammersystem nur wider- 
willig als unabweisbare Notwendigkeit hingenommen. In der die 
Uebergabe der ständischen Anträge begleitenden Note fand diese 
Stimmung einen deutlichen Ausdruck: „Wenn sodann die Versamm- 
lung einstimmig den Wunsch geäußert hat, daß die Repräsen- 
tation nicht getrennt werden, sondern in Einer Kammer 
vereinigt möchte bleiben können, und wenn sie in der Ueberzeugung, 
daß Se. Kön. Majestät durch die vorliegenden Verhältnisse sich 
bewogen gefunden haben, die Trennung anzusinnen, gleichwohl die- 
selbe angenommen hat, so sind die Unterzeichneten beauftragt, zu 
erklären, daß die Versammlung nur durch Rücksicht auf die ge- 
dachten Verhältnisse bestimmt worden ist, in das Ansinnen von 
zwei Kammern einzugehen"?). 
Nach der Verabschiedung der Verfassungsurkunde war die Zu- 
sammensetzung der Ständeversammlung bis zum Jahre 1848 wesent- 
lichen Beanstandungen nicht ausgesetzt; als aber die in Württemberg 
noch im Jahre 1848 von der Regierung verkündeten deutschen Grund- 
rechte den Adel als Stand und alle Standesvorrechte abgeschafft 
hatten und auf Grund des Gesetzes vom 1. Juli 1849 eine aus 64 Ab- 
geordneten der Oberamtsbezirke bestehende Volksvertretung zur Aen- 
derung der Verfassung berufen war, folgten sich rasch hintereinander 
Vorschläge in Betreff einer angemesseneren Bildung der Ständever- 
1) Vgl. Fricker a. a. O. S. 123. 
:) Vgl. Fricker a. a. O. S. 475.
	        
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