Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

254 Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 
Landtag durchweg aus gewählten Vertretern des Landes und zwar 
die Erste Kammer aus 43 Mitgliedern, die Zweite Kammer aus 
64 Abgeordneten der einzelnen Oberamtsbezirke; die Mitglieder der 
Ersten Kammer werden in den auch im Entwurf lit. c vorgesehenen 
Wahlbezirken von Wahlmännern unter Berücksichtigung der Steuer- 
leistung gewählt. 
e) Ein zweiter Entwurf des Freiherrn von Linden vom 
13. Juni 1851 unterschied sich von dem ersten dadurch, daß er die 
Erste Kammer neben den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses 
aus folgenden 50 Mitgliedern zusammensetzte: 
1. aus denjenigen 10 Grundeigentümern, welche von einem 
zu einem rechtlichen Ganzen verbundenen Grundvermögen im König- 
reiche die höchste direkte Steuer aus Grundeigentum und den diesem 
gleichgestellten Rechten, Gebäuden und dinglichen Gewerben ent- 
richten; 
2. aus zehn Abgeordneten, welche durch die nicht unter Ziffer 
1 fallenden Besitzer eines zu einem rechtlichen Ganzen verbundenen 
Grundvermögens gewählt werden, dessen jährlicher Betreff an direkten 
Steuern aus Grundeigentum und den diesem gleichgestellten Rechten, 
Gebäuden und Gewerben nicht unter einhundert Gulden beträgt; 
3. aus sechzehn von den übrigen höchstbesteuerten Staatsbürgern, 
deren Zahl das Dreißigfache der Zahl der Abgeordneten beträgt, 
zu wählenden Mitgliedern; 
4. aus zwei Vertretern der protestantischen Kirche, welche von 
den obersten Organen der letzteren gewählt werden; dem katholischen 
Bischof und einem durch die ordentlichen Professoren der Universität 
zu wählenden Abgeordneten; 
5. aus zehn von dem Könige je für die Dauer einer Wahl- 
periode ernannten Mitgliedern. 
Mit der Reaktion von 1851 erlahmten auch die Verfassungs- 
revisionsbestrebungen; bis zum Jahre 1866 blieb es ruhig. Von der 
Regierung wurde in einem auf vorgängiger Vereinbarung mit den 
Standesherren beruhenden Gesetzesentwurf vom 31. August 1857 
der Versuch einer einseitigen Verbesserung der Zusammensetzung der 
Ersten Kammer gemacht: dem König sollte das Recht des unbe- 
schränkten Pairsschubs auch bezüglich nicht adeliger Gutsbesitzer
	        
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