Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 255
für welche die sonstigen Voraussetzungen des §8 130 Vl. zutreffen,
eingeräumt und zu diesem Zweck die Befugnis zur Errichtung
dauernder Familienfideikommnisse auch bürgerlichen Staatsbürgern
zugestanden werden. Zu einer Beratung kam es über diesen Ent-
wurf nicht.
Die politischen Ereignisse des Jahres 1866 brachten der auf
die Aenderung der Verfassung abzielenden Bewegung neue Nah-
rung Gegen Ende des Jahres erschien eine von dem früheren
Regierungsrat und Abgeordneten Karl Pfeifer ausgearbeitete
Privatarbeit, in der als Volksvertretung eine Versammlung von
75 Landesabgeordneten verlangt wurde. 10 dieser Abgeordneten
sollen von den Höchstbesteuerten, 65 von den übrigen Wahlberech-
tigten in der Art gewählt werden, daß 16 mehrere Oberamtsbe-
zirke umfassende Wahlbezirke gebildet und auf einen derselben 5,
auf die übrigen je 4 Abgeordnete verteilt werden. Die Regierung
legte am 30. Dezember 1867 den Landständen einen Gesetzesent-
wurf vor, der von der Beibehaltung der zwei Kammern ausgeht
und bezüglich ihrer Zusammensetzung folgende Bestimmungen enthält:
Art. 5. „Die erste Kammer besteht:
1. Aus den Prinzen des K. Hauses.
2. Aus den Häuptern der in Württemberg mit standesherr-
lichem Besitz begüterten standesherrlichen Familien, einschließlich
der gräflichen Familien Neipperg und Rechberg und dem Vertreter
der standesherrlichen Gemeinschaft Limpurg-Gaildorf.
3. Aus 8 Abgeordneten, von welchen jede Kreisversammlung
einen aus ihrer Mitte wählt.
4. Aus je einem Abgeordneten, welcher von der Gemeindever-
tretung derjenigen Städte gewählt wird, die mehr als 10000 Ein-
wohner haben.
5. Aus 2 von dem König als ev. Landesbischof ernannten Ver-
tretern der ev. Kirche, dem kath. Landesbischof und dem Kanzler
der Landesuniversität.
6. Aus 10 von dem König je für die Dauer einer Wahlperiode
ernannten Mitgliedern.“
Art. 6. „Die zweite Kammer besteht:
1. Aus 64 von den Oberamtsbezirken und dem Stadtbezirk