Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 255 
für welche die sonstigen Voraussetzungen des §8 130 Vl. zutreffen, 
eingeräumt und zu diesem Zweck die Befugnis zur Errichtung 
dauernder Familienfideikommnisse auch bürgerlichen Staatsbürgern 
zugestanden werden. Zu einer Beratung kam es über diesen Ent- 
wurf nicht. 
Die politischen Ereignisse des Jahres 1866 brachten der auf 
die Aenderung der Verfassung abzielenden Bewegung neue Nah- 
rung Gegen Ende des Jahres erschien eine von dem früheren 
Regierungsrat und Abgeordneten Karl Pfeifer ausgearbeitete 
Privatarbeit, in der als Volksvertretung eine Versammlung von 
75 Landesabgeordneten verlangt wurde. 10 dieser Abgeordneten 
sollen von den Höchstbesteuerten, 65 von den übrigen Wahlberech- 
tigten in der Art gewählt werden, daß 16 mehrere Oberamtsbe- 
zirke umfassende Wahlbezirke gebildet und auf einen derselben 5, 
auf die übrigen je 4 Abgeordnete verteilt werden. Die Regierung 
legte am 30. Dezember 1867 den Landständen einen Gesetzesent- 
wurf vor, der von der Beibehaltung der zwei Kammern ausgeht 
und bezüglich ihrer Zusammensetzung folgende Bestimmungen enthält: 
Art. 5. „Die erste Kammer besteht: 
1. Aus den Prinzen des K. Hauses. 
2. Aus den Häuptern der in Württemberg mit standesherr- 
lichem Besitz begüterten standesherrlichen Familien, einschließlich 
der gräflichen Familien Neipperg und Rechberg und dem Vertreter 
der standesherrlichen Gemeinschaft Limpurg-Gaildorf. 
3. Aus 8 Abgeordneten, von welchen jede Kreisversammlung 
einen aus ihrer Mitte wählt. 
4. Aus je einem Abgeordneten, welcher von der Gemeindever- 
tretung derjenigen Städte gewählt wird, die mehr als 10000 Ein- 
wohner haben. 
5. Aus 2 von dem König als ev. Landesbischof ernannten Ver- 
tretern der ev. Kirche, dem kath. Landesbischof und dem Kanzler 
der Landesuniversität. 
6. Aus 10 von dem König je für die Dauer einer Wahlperiode 
ernannten Mitgliedern.“ 
Art. 6. „Die zweite Kammer besteht: 
1. Aus 64 von den Oberamtsbezirken und dem Stadtbezirk
	        
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