Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

262 Verfassungsurkunde. § 124. 
S us. Berut der Stände im allgemeinen. 
Die Stände sind berufen, die Rechte des Landes in dem 
durch die Derfassung bestimmten Derhältnisse zum Regenten 
geltend zu machen. Dermöge dieses Berufes haben sie bei Aus- 
übung der Gesetzgebungsgewalt durch ihre Einwilligung mit- 
zuwirken, in Beziehung auf Mängel oder Mißbräuche, die sich 
bei der Staatsverwaltung ergeben, ihre Wünsche, Vorstellungen 
und Beschwerden dem Könige vorzutragen, auch wegen ver— 
fassungswidriger Handlungen Klage anzustellen, die nach ge- 
wissenhafter Orüfungen für notwendig erkannten Steuern zu 
verwilligen, und überhaupt das unzertrennliche Wohl des Königs 
und des Daterlandes mit treuer Anhänglichkeit an die Grund- 
sätze der Derfassung zu befördern. 
1. Den Ständen stehen nach der Verfassungsurkunde folgende 
Befugnisse zu: 
a) Das Recht der Mitwirkung bei der Gesetzgebung 
(ogl. § 88 S. 153). Der Gesetzgebungsweg ist ausdrücklich vorge- 
schrieben für den künftigen Eintritt einer Reichsverwesung (§ 13f, 
für die Veränderung der Oberamtsbezirke (§ 64), für die Verän= 
derung der Kreise (§ 133 Abs. 2), für die Feststellung der Zioilliste 
(& 104), für die Bestimmung der Bezüge der Ständemitglieder 
(8 194); 
b) das Recht der Zustimmung zu den mit auswär- 
tigen Staaten abgeschlossenen Verträgen nach Maß- 
gabe des § 85; 
Jc) das Recht der Mitwirkung bei dem Staatshaus- 
halt in dem sich aus §§ 107—113 ergebenden Umfang (ovgl. S. 213 
mit dem Recht der Steuerverwilligung als Haunptstütz- 
punkt; 
d) das Recht der Verwaltung der Staatsschuld nach 
den Bestimmungen der 8§§ 119—123; 
e) das Recht der Kontrolle der gesamten Staats- 
verwaltung: Anlaß zur Kontrolle bietet vor allem die alle 
zwei Jahre sich wiederholende Etatsberatung; mit Räücksicht hier- 
auf wird neuerdings nach dem Vorgange des Bundesrats der
	        
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