Verfassungsurkunde. § 6—7. 21
4. Nur einem der evangelischen Konfession angehörigen König
steht die Ausübung der Episkopalrechte in der evangelischen Landes-
kirche zu (uvgl. 8 76).
§ 6. Sitz der Regierung.
Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle außerhalb
des Königreichs verlegt werden.
1) Die Regierungsgeschäfte müssen in der Haupt-
sache und auf die Dauer innerhalb des Königreichs er-
ledigt werdenz; zu diesem Zwecke muß namentlich der König
einen Wohnsitz im Lande haben, müssen die Landstände im Lande
versammelt werden und die zur Erledigung der Regierungsgeschäfte
berufenen Aemter im Lande ihren Sitz haben. Die Stadt Stuttgart,
die nach dem Erbvergleich von 1770 „der beständige Sitz von Hof
und Kanzlei sein und bleiben“ soll, hat einen verfassungsmäßigen
Anspruch auf die Fortdauer dieses Zustands nicht. Die Freiheit
des Königs, vorübergehend außerhalb des Landes einen Aufenthalt
von längerer oder kürzerer Dauer zu nehmen, wird durch den 8 6
nicht beschränkt.
2. Der § 6 bleibt auch in Geltung, wenn der König im Wege
der Personalunion zugleich der Regent eines anderen Staates wird.
§ 7. Thronkolgerecht und Thronkolgeordnung 7.
Das Recht der Thronfolge gebührt dem Mannsstamme
des Königlichen ZKauses; die Ordnung derselben wird durch
die Cinealerbfolge nach dem Erstgeburtsrechte bestimmt. Er-
lischt der AMkannsstamm, so geht die Thronfolge auf die weib-
liche Cinie, ohne Unterschied des Geschlechtes, über, und zwar
so, daß die Rähe der VDerwandtschaft mit dem zuletzt regie-
renden Könige, und bei gleichem Verwandtschaftsgrade das
natürliche Alter den Dorzug gibt. Jedoch tritt bei der De-
szendenz des sodann regierenden Königlichen Hauses das Vor—
recht des Zllannsstammes wieder ein.
D Vgl. Mohl a. a. O. Vd. 1 S. 158 ff.; Sarwey a. a. O.
Bd. 1 S. 42 ff.; Gaupp-Göz S. 57—59.