264 Verfassungsurkunde. § 124—126.
Prüfung von Wahlanfechtungen. In dieser Richtung sind sie dar-
auf beschränkt, an die Regierung Ersuchen zu richten. Mit dem
Staatsministerium und den einzelnen Ministerien verkehren sowohl
die Kammern als deren Kommissionen, dagegen ist ihnen ein direkter
Verkehr mit anderen Staatsbehörden nicht gestattet.
§ us. Im Gegensatz von einzelnen Ständen und HKörperschaften.
Angelegenheiten, welche, der (8 124) angegebenen Be-
stimmung zufolge, vor die gesamten Stände gehören, werden
in keinem Falle, weder von dem Könige und der Regierung,
noch von den Landständen und dem ständischen Ausschusse, an
einzelne Stände gebracht, oder die Erklärungen einzelner
ständischer Mitglieder, Städte oder Oberamtsbezirke darüber
eingefordert werden.
1. Die Vorschrift des § 125 ergibt sich ohne weiteres als Folge
aus der selbstverständlichen Ausschließlichkeit der Befugnisse der
Landstände. Das Recht des einzelnen Staatsbürgers und der öffent-
lichen Körperschaften auf unmittelbare Teilnahme an den Staats-
angelegenheiten erschöpft sich in dem Wahl= und Petitionsrecht.
2. Nicht zu den in § 125 aufgezählten Angelegenheiten ist zu
rechnen die Vorbereitung von Gesetzesentwürfen oder sonstigen stän-
dischen Vorlagen.
§ 126. und im Verbältnis zur Staatsreglerung.
Der Geheime Kat ist die Behörde, durch welche sowohl
der König seine Eröffnungen an die Stände erlassen wird,
als auch letztere ihre Erklärungen, Bitten und Wünsche an
den König zu bringen haben.
Der Geheime Rat hat dieselben jedesmal dem Könige
vorzulegen, wenn er nicht Anstände dabei findet, welche ihn
veranlassen, vor der Dorlegung an den König mit den Cand-
ständen Rücksprache zu nehmen.
Die Anträge der Stände sind von ihm mit seinen auf die
Derfassung gegründeten Berichten und Gutachten zu begleiten.