266 Verfassungsurkunde. § 127.
c) im Falle der Auflösung der Ständeversammlung spätestens
binnen 6 Monaten (8 186 Abs. 3).
2. Die Landtagsperiode, die mit der Eröffnung des
nächst vorangegangenen ordentlichen Landtags beginnt und drei
Kalenderjahre dauert, hat folgende praktische Wirkungen:
a) Der ständische Ausschuß wird gemäß § 190 Abs. 1 auf die
Zeit von einem ordentlichen Landtag zum anderen, auf drei Jahre,
gewählt.
b) Das Amt der Präsidenten und Vizepräsidenten in jeder der
beiden Kammern erstreckt sich je auf die Dauer einer ordentlichen
Landtagsperiode (Art. 2 Abs. 1 Verf Ges. v. 23. Juni 1874).
c) Die Schriftführer werden in jeder Kammer auf die Dauer
eines Landtags gewählt (angef. Art. 2 Abs. 7).
Uebrigens wird in der Praxis trotz der von den Landständen
schon geltend gemachten Bedenken die Zerlegung der Wahl-
perioden in zwei gleich lange Landtagsperiodeu nicht streng
eingehalten, vielmehr dabei die jeweilige Geschäftslage berücksich-
tigt. Seit der Einführung zweijähriger Etatsperioden fehlt auch
jeder innere Grund für die Einhaltung dreijähriger Landtagspe-
rioden.
3. Im Wirkungskreis der ordentlichen und außerordent-
lichen Landtage besteht kein Unterschied; auch ein außerordentlicher
Landtag ist zur Erledigung aller vorkommenden Angelegenheiten
berechtigt, wie auch während seiner Tagung der ständische Aus-
schuß außer Funktion tritt (§ 187)1).
4. An die Landtagsperioden knüpft sich der Grundsatzz der
Diskontinuität. Mit der Schließung eines Landtags werden
die anhängigen Geschäfte in der Art unterbrochen, daß sie von dem
folgenden neuen Landtag nicht fortgesetzt werden können, sondern
im Bedürfnisfalle neu aufsgenommen werden müssen; nicht erledigte
Regierungsvorlagen müssen neu eingebracht, nicht erledigte stän-
dische Anträge neu gestellt werden. Im Unterschiede von der Ent-
lassung der Stände läßt die Vertagung die laufenden Geschäfte
unberührt, so daß sie nach dem Wiederzusammentritt der Stände
1) Ugl. Bitzer, Regierung und Stände S. 100—104.