Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

270 Verfassungsurkunde. § 129. 
Bundesakte diejenigen Familien, deren Häupter bis zum Jahre 
1806 im Besitz der Landeshoheit und eines mit Sitz und Stimme 
auf dem Reichstag verbundenen Landes waren, ihre Landeshoheit 
aber seit dem Jahre 1806 verloren haben; die sämtlichen Ange- 
hörigen dieser Familien gehören zum hohen Adel. In Würt- 
temberg waren bei der Auflösung des Reichs 37 derartige Stan- 
desherrschaften vorhanden, die ihren seitherigen Landesherrn ver- 
loren und unter die Landeshoheit des Königs kamen. Obwohl die 
rheinische Bundesakte vom 12. Juli 1806 Art. 27 ff. den ehemaligen 
Reichsfürsten und Reichsgrafen einen bevorzugten Rechtszustand 
insbesondere die Belassung ihrer Domänen und aller Herrschafts- 
und Feudalrechte, die nicht wesentlich zur Souveränetät gehören, 
zugesichert hatte, hob König Friedrich in rücksichtslosem Vorgehen 
die meisten Vorrechte auf, so daß der hohe Adel vor den übrigen 
Untertanen nur noch den Adelstitel, einige Ehrenvorzüge und den 
privilegierten Gerichtsstand voraus hatte. Zum Schutze gegen eine 
derartige Landesgesetzgebung war der Art. 14 der Bundesakte in 
Verbindung mit Art. 63 der Wiener Schlußakte bestimmt. Unter 
Beachtung dieser Vorschriften suchte zunächst König Friedrich mit 
dem der Verfassung von 1817 angeschlossenen Adelsstatut die 
Rechtsverhältnisse der Standesherren einheitlich zu regeln. Nach- 
dem dieser Versuch gescheitert war, betrat König Wilhelm den Weg 
der Verständigung mit den einzelnen standesherrlichen Häusern: 
die Deklaration vom 8. August 1819 stellte die staatsrechtlichen Ver- 
hältnisse des fürstlichen Hauses von Thurn und Taxis fest (Rol. 
S. 505); es folgte die Deklaration vom 25. August 1819 für das 
gräfliche Haus Waldeck (Rbl. S. 525); mit der Deklaration vom 
22. Septbr. 1819 (Rbl. S. 600) wurde den übrigen Standesherren 
zunächst ein den Grundsätzen der beiden ersten Deklarationen ent- 
sprechender Zustand zugesichert, und dann in der Folge über die 
Rechtsverhältnisse einzelner Familien Vereinbarungen getroffen, die 
als königliche Deklarationen im Verordnungswege veröffentlicht 
wurden 1). Mit der Einführung der Grundrechte vom 27. Dezbr. 
1) Vgl. im einzelnen Gaupp-Göz S. 51 Note 2; Mohl, 
Staatsrecht Bd. 1 S. 455—495; Sarwey, Staatsrecht Bd. 1 
S. 308—322; Bitzer, Regierung und Stände S. 130— 135.
	        
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