Verfassungsurkunde. § 129. 271
1848 verloren zunächst der Art. 14 der Bundesakte und die Dekla-
rationen ihre rechtliche Geltung, und auch als durch Bundesbe-
schluß und Landesgesetz in den Jahren 1851 und 1852 die Grund-
rechte wieder beseitigt wurden, blieb es doch bei der inzwischen
durch die Landesgesetzgebung bewirkten Abschaffung zahlreicher
Vorrechte. Unter den heutigen Verhältnissen steht der Art. 14 der
Bundesakte einer Aenderung der Rechtsverhältnisse der Standes-
herren durch Reichsgesetz oder Landesgesetz nicht im Wege. Die
derzeitigen standesherrlichen Vorrechte kommen teils den sämtlichen
zum hohen Adel gehörigen Familienmitgliedern als persönliche Rechte
ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bundesstaat zu: das Recht
der Ebenbürtigkeit, der Anspruch auf einen besonderen Ehrentitel
(Durchlaucht oder Erlaucht), die Befreiung von der Wehrpflicht#),
teils sind sie durch den Besitz einer Standesherrschaft innerhalb
Württembergs bedingt: die Landstandschaft, das Recht der Auto-
nomie?2), das Recht auf Kirchengebet und Trauergeläute in ihren
Besitzungen bei Todesfällen in der Familie?), das Recht der Ver-
leihung von Titeln an ihre Beamten, die Vorrechte in Sachen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung in
Fideikommiß-, Lehen= und Stammgütern!), die Befreiung von der
Einquartierungslast und der Naturalverpflegung im Frieden?).
Die Landstandschaft im Sinne des § 129 Ziff. 2 setzt
das Zusammentreffen von drei Erfordernissen voraus:
a) die rechtmäßige, nach dem Hausgesetz ebenbürtige Abstam-
mung von einer ehemals mit dinglicher Reichsstandschaft versehenen
fürstlichen oder gräflichen Familie, die der württembergischen Lan-
deshoheit unterworfen wurde;
1) Vgl. Reichswehrgesetz vom 9. Nov. 1867 § 1. "
2?) Die Akte der Autonomie (Familienverträge, Statuten, Fidei-
kommisse) sind dem König zur Genehmigung vorzulegen und von
den Landesbehörden nicht zu beachten, solange sie nicht auf Grund
dieser Genehmigung zur öffentlichen Kenntnis und Nachachtung ge-
bracht sind.
") Deklaration vom 8. Aug. 1819 § 4.
Der Umfang dieser Vorrechte ist derselbe wie bei dem ritter-
shastlichen Adel vgl. S. 63.
5) Quartierleistungsgesetz vom 25. Juni 1868 § 4 Absf. 2.