Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

274 Verfassungsurkunde. § 129. 
daß ein Stimmrecht nur für ruhend angesehen wird, wenn 
der Besitzer wegen persönlichen Mangels zur Stimm- 
führung unfähig sein sollte“!). 
Diese Begriffsbestimmung der ruhenden Stimme hält sich in 
den Schranken des juristischen Sprachgebrauchs, wie er z. B. im 
BG. SS 1676/8, 1694, 1696 bei dem Ruhen der elterlichen Gewalt 
und im Reichstagswahlgesetz § 2, sowie im Reichsmilitärgesetz § 49 
bei dem Ruhen des Wahlrechts der Militärpersonen sich offenbart; 
im weiteren Verlauf wurde jedoch der Begriff über den Sprach- 
gebrauch der Gesetze, der Wissenschaft und des gewöhnlichen Lebens 
hinaus mehr und mehr verallgemeinert; das Ruhen einer Stimme 
wurde unterstellt nicht nur wegen unzureichender Kompetenz oder 
Konkurses oder Geisteskrankheit eines Standesherren, wegen ge- 
richtlicher Sequestration einer Standesherrschaft infolge Verweigerung 
der Huldigung, wegen Uebergangs des Besitzes einer Standesherr- 
schaft an eine Frau, sondern auch in Fällen, in denen ein beanspruchtes 
Stimmrecht nicht nachgewiesen war oder über das Erlöschen eines 
Stimmrechts Streit herrschte und Ungewißheit bestand, oder das 
Wiederaufleben einer erloschenen Sekundogeniturlinie möglich war. 
Die Berücksichtigung der ruhenden Stimmen bei der Berechnung 
der Zahl der vom König zu ernennenden Mitglieder widerstreitet 
den bestimmten nach ihrem Wortlaut durchaus klaren und einer 
anderen Auslegung nicht fähigen Vorschriften der Verfassungsurkunde 
und ist daher als verfassungswidrig und rechtlich unzulässig zurück- 
zuweisen. Die Verfll. anerkennt als Mitglieder der Ersten Kammer 
ausschließlich die in § 129 aufgezählten; für diese Mitglieder ist der 
Eintritt in die Erste Kammer bedingt durch die in §§ 134 und 135 
in Ansehung des Geschlechts, des Alters, des Staatsbürgerrechts, 
der bürgerlichen Ehrenrechte und der rechtlichen Selbständigkeit 
aufgestellten Erfordernisse. Fehlt eine dieser Eigenschaften, so kommt 
es nach den klaren Bestimmungen der Vll. nicht zu einem Ruhen 
des durch die betreffende Eigenschaft bedingten Stimmrechts, viel- 
mehr ist dann der Eintritt in die Kammer ausgeschlossen oder 
es erlischt eine bereits begründete Mitgliedschaft; ausdrücklich 
d en Verhandlungen der 1. Kammer von 1836 Heft 2 S. 501 
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