278 Verfassungsurkunde. 8 129—130.
in Bayern, 4 dem Preußischen Herrenhause, 3 der badischen Ersten
Kammer, 3 dem Herrenhaus des Oesterreichischen Reichsrats, 1 der
Ersten Kammer in Hessen; von diesen 14 Standesherren sind 3
an 4 parlamentarischen Vertretungen, 1 an 3 und 7 an 2 solchen
Vertretungen als erbliche Mitglieder beteiligt).
Das Bedürfnis, der Kammer der Standesherren weitere neue
Elemente zuzuführen, ist denn auch allgemein anerkannt, insbeson-
dere auch von dieser Kammer selbst. So wie die Verhältnisse in
Württemberg liegen, muß eine Verstärkung der Ersten Kammer
Hand in Hand gehen mit einer Aenderung der Zusammensetzung
der Zweiten Kammer. Denn diese erhebt sofort den Anspruch, die
sog. Privilegierten aus ihrer Mitte auszuscheiden und in vermin-
derter Zahl der Ersten Kammer zu überweisen, so daß sie zu
einer lediglich aus Abgeordneten des allgemeinen Wahlrechts zu-
sammengesetzten sog. „reinen Volkskammer“ wird. Für diesen Fall
verlangt dann die Erste Kammer eine Verstärkung des ihr bei der
Etatsfeststellung verfassungsmäßig zugestandenen Einflusses. Unter
Berücksichtigung dieser Ansprüche ist denn auch dem Verfassungs-
gesetze vom 16. Juli 1906 nach Ueberwin dung vielfacher Schwierig-
keiten die Aenderung der Zusammensetzung der beiden Kammern
gelungen. Ob sich hieraus nicht eine übermäßige Komplikation der
parlamentarischen Maschine und infolgedessen eine Erschwerung des
Regierens ergibt, wird die Zukunft lehren.
§ 130. Erbliche mitglieder derselben.
Zu erblichen Mitgliedern wird der König nur solche Guts-
besitzer aus dem standesherrlichen oder ritterschaftlichen Adel
ernennen, welche von einem mit Fideikommiss belegten, nach
dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden Grundvermögen
im Königreiche, nach Abzug der Zinsen aus den darauf haften-
den Schulden, eine jährliche Rente von sechstausend Gulden
beziehen.
1. Der § 130 ist gemäß Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom
16. Juli 1906 dahin abgeändert:
Vgl. Staatshandbuch von 1906 S. 369 ff.