Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

278 Verfassungsurkunde. 8 129—130. 
in Bayern, 4 dem Preußischen Herrenhause, 3 der badischen Ersten 
Kammer, 3 dem Herrenhaus des Oesterreichischen Reichsrats, 1 der 
Ersten Kammer in Hessen; von diesen 14 Standesherren sind 3 
an 4 parlamentarischen Vertretungen, 1 an 3 und 7 an 2 solchen 
Vertretungen als erbliche Mitglieder beteiligt). 
Das Bedürfnis, der Kammer der Standesherren weitere neue 
Elemente zuzuführen, ist denn auch allgemein anerkannt, insbeson- 
dere auch von dieser Kammer selbst. So wie die Verhältnisse in 
Württemberg liegen, muß eine Verstärkung der Ersten Kammer 
Hand in Hand gehen mit einer Aenderung der Zusammensetzung 
der Zweiten Kammer. Denn diese erhebt sofort den Anspruch, die 
sog. Privilegierten aus ihrer Mitte auszuscheiden und in vermin- 
derter Zahl der Ersten Kammer zu überweisen, so daß sie zu 
einer lediglich aus Abgeordneten des allgemeinen Wahlrechts zu- 
sammengesetzten sog. „reinen Volkskammer“ wird. Für diesen Fall 
verlangt dann die Erste Kammer eine Verstärkung des ihr bei der 
Etatsfeststellung verfassungsmäßig zugestandenen Einflusses. Unter 
Berücksichtigung dieser Ansprüche ist denn auch dem Verfassungs- 
gesetze vom 16. Juli 1906 nach Ueberwin dung vielfacher Schwierig- 
keiten die Aenderung der Zusammensetzung der beiden Kammern 
gelungen. Ob sich hieraus nicht eine übermäßige Komplikation der 
parlamentarischen Maschine und infolgedessen eine Erschwerung des 
Regierens ergibt, wird die Zukunft lehren. 
§ 130. Erbliche mitglieder derselben. 
Zu erblichen Mitgliedern wird der König nur solche Guts- 
besitzer aus dem standesherrlichen oder ritterschaftlichen Adel 
ernennen, welche von einem mit Fideikommiss belegten, nach 
dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden Grundvermögen 
im Königreiche, nach Abzug der Zinsen aus den darauf haften- 
den Schulden, eine jährliche Rente von sechstausend Gulden 
beziehen. 
1. Der § 130 ist gemäß Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 
16. Juli 1906 dahin abgeändert: 
Vgl. Staatshandbuch von 1906 S. 369 ff.
	        
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