280 Verfassungsurkunde. § 131—132.
1. Der § 131 ist als entbehrlich durch Art. 3 Verf.Ges. von 1906
aufgehoben worden.
2. Auch für die lebenslänglichen Mitglieder gelten die in § 134
Abs. 2 und § 135 aufgezählten persönlichen Erfordernisse.
3. Die lebenslänglichen Mitglieder können, wie neuerdings von
der Theorie und der Praxis anerkannt ist, auf die Mitgliedschaft
verzichten; die Kammer der Standesherren behält sich in jedem ein-
zelnen Fall eine Prüfung des Verzichts vor!.
§ 132. Zahl der erblichen und lebenslänglichen mitglieder.
Die Zahl sämtlicher von dem Könige erblich oder auf
lebenslang ernannten Mitglieder kann den dritten Teil der
übrigen Mitglieder der ersten Kammer nicht übersteigen.
1. § 132 in vorstehender Fassung ist durch Art. 3 des Verfas-
sungsgesetzes vom 16. Juli 1906 aufgehoben.
2. Als neuer § 132 ist gemäß genanntem Art. 3 folgende Be-
stimmung eingeschaltet:
Die acht ritterschaftlichen Mitglieder der Ersten Kammer wer-
den zusammen von den immatrikulierten Besitzern oder Teilhabern
der Rittergüter des Königsreichs aus sämtlichen Mitgliedern ritter-
schaftlicher Familien gewählt.
Die Wahl findet in Stuttgark unter der Leitung einer von dem
Ministerium des Innern bestellten Wahlkommission statt, die aus
einem Vorstand und zwei aus der Zahl der wahlberechtigten Mit-
glieder des ritterschaftlichen Adels zu ernennenden Beisitzern besteht.
3. Die Rechtsverhältnisse des ritterschaftlichen Adels sind S. 60
bis 64 erörtert. Auf die Wahl der ritterschaftlichen Mitglieder der
Ersten Kammer finden die 88§ 134, 135, 142, 143, 144, 146 Abs. 4,
147, 153, 157 in ihrer jetzigen Fassung Anwendung. Von der gleich-
zeitigen Wahl von Ersatzmännern ist mit Bedacht abgesehen und
im Bedürfnisfall einer Ersatzwahl der Vorzug gegeben worden.
4. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle über 25 Jahre
alte immatrikulierte Besitzer oder Teilhaber von im Lande gelegenen
1os * (Sarwey, Staatsrecht Bd. 2 S. 166 Klumppa.
a . 1ff.