Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

286 Verfassungsurkunde. 8 133. 
aber nicht die Genehmigung des Königs:). Für die Städte mit 
eigenen Abgeordneten bildet der Stadtbezirk, die städtische Mar- 
kung, den Wahlbezirk; bei Stuttgart fällt der Stadtbezirk mit dem 
einem Oberamtsbezirk gleichstehenden Stadtdirektionsbezirk zusam- 
men. Von der Teilnahme an der Wahl des Abgeordneten des 
Oberamts sind die Städte mit eigenen Abgeordneten ausgeschlossen. 
Nach § 144 Abs. 3 in der Fassung des Art. 11 Verf Ges. von 1906 
werden die sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart in einem Wahl- 
gang nach dem Grundsatz der Listen= und Verhältniswahl gewählt; 
die näheren Bestimmungen für diese Wahl sind im zweiten Ab- 
schnitt des Landtagswahlgesetzes (Anhang Beil. 5 Art. 27—39) ent- 
halten. 
3. Die Gesamtzahl der Mitglieder der Zweiten Kammer beträgt 
92, darunter 12 Abgeordnete der Städte und 63 Abgeordnete der 
Oberamtsbezirke, die in 70 Wahlbezirken durch das allgemeine 
direkte, geheime Wahlrecht berufen werden. Die ungleiche Größe 
der einzelnen Wahlbezirke unterliegt abfälliger Kritik. Der Ver- 
fassungsurkunde von 1819, die das Landtagswahlrecht von einer 
Steuerleistung abhängig macht und nach der Größe dieser Steuer- 
leistung abstuft (§§ 138—140), ist der Gedanke eines gleichen 
Wahlrechts fremd; nach den jetzt geltenden Vorschriften sind zwar 
grundsätzlich alle männlichen württembergischen Staatsbürger nach 
Zurücklegung des 25. Lebensjahrs zur Abgabe von je einer Stimme 
bei den Landtagswahlen berechtigt; aus der Ungleichheit der Wahl- 
bezirke und der dadurch bedingten Ungleichheit der auf den ein- 
zelnen Abgeordneten entfallenden Zahl von stimmberechtigten Wäh- 
lern ergibt sich jedoch für die Stärke des Stimmrechts der Wähler in 
den verschiedenen Wahlbezirken eine vielfältige Abstufung. Die 
Einwohnerzahl in den Oberamtsbezirken bewegt sich nach der Zäh- 
lung vom 1. Dezbr. 1900 zwischen 16 857 (Spaichingen) und 53245 
(Göppingen), in den Stadtbezirken zwischen 4747 (Ellwangen) und 
246988 (Stuttgart)?. 
Nach dem Landesdurchschnitt entfiel vor der Verfassungsrevision 
1) Vgl. Fricker a. a. O. S. 413, 479, 486 Ziff. 33. 
*!) Die Einwohnerzahl von Stuttgart ist der vorläufigen Zu- 
sammenstellung der Zählung vom 1. Dez. 1905 entnommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.