Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 133. 287 
ein Abgeordneter bei den Oberamtsbezirken und Städten zu- 
sammen auf 30 992, bei den Oberamtsbezirken allein auf 29 303 
Einwohner. Legt man die Zahl der Wahlberechtigten nach dem 
Stand vom 5. Dezember 1900 (Statistisches Handbuch 1901 S. 159 ff.) 
zugrunde, so kam ein Abgeordneter bei den Oberamtsbezirken und 
Städten zusammen auf 6329, bei den Oberamtsbezirken allein auf 
6130 Wahlberechtigte. Das Stimmrecht eines Wählers in der Stadt 
Ellwangen war hiernach ungefähr 50 mal stärker als das Stimm- 
recht eines Wählers in Stuttgart. Mit der Vermehrung der Zahl der 
Abgeordneten der Stadt Stuttgart wird dieses Mißverhältnis gemil- 
dert. In Ansehung der Wahlen der Abgeordneten der Oberamts- 
bezirke wird übrigens in der Begründung des Entwurfes eines Ver- 
fassungsgesetzes von 1905 mit Recht hervorgehoben, daß sie niemals 
Gegenstand der Anfechtung gewesen seien; die Anlehnung der Wahl- 
kreiseinteilung an die Abgrenzung der staatlichen Verwaltungsbezirke, 
die zugleich im Institut der Amtskörperschaften körperschaftliche 
Selbstverwaltungsverbände für eine Reihe von öffentlichen Auf- 
gaben bilden, habe sich in das Bewußtsein der Bevölkerung so sehr 
eingelebt, daß sie fast als etwas Selbstverständliches betrachtet werde 
und daß auch die unvermeidliche Verschiedenheit in der Größe der 
Bezirke keinen Anstoß errege. In tunlichster Schonung bestehender 
Rechte hat sodann das neue Verfassungsgesetz das besondere Land- 
standschaftsrecht der guten Städte, abgesehen von der Vermehrung 
der Abgeordneten der Stadt Stuttgart auf sechs, unberührt gelassen. 
7. Mit der Ziff. 3 des jetzigen § 133 haben lebhafte Kämpfe ihren 
Abschluß gefunden; ob für die aus der Zweiten Kammer ausscheiden- 
den, in verminderter Zahl in die Erste Kammer übergehenden sog. Pri- 
vilegierten ein Ersatz notwendig sei, ob dieser Ersatz auf der Grund- 
lage des allgemeinen Wahlrechts in der Form der Listen= und Ver- 
hältniswahl gefunden werden könne, ob für diese Wahl das ganze 
Land oder die vier Kreise oder je zwei Kreise Wahlbezirke abgeben 
sollen, wie viele Abgeordnete auf diese Weise zu wählen seien, — 
über diese Fragen gingen die Ansichten weit auseinander. Der 
Entwurf von 1897 hatte als Ersatz 21 in den vier Kreisen mit Listen- 
und Verhältniswahl zu berufende Abgeordnete vorgeschlagen, da- 
gegen hatte der Entwurf von 1905 von einem solchen Ersatze ganz
	        
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