Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

290 Verfassungsurkunde. § 134—135. 
werden für die Wahlen in die Zweite Kammer die Vorschriften 
der Verfassungsurkunde in weitem Umfange durch die Bestim- 
mungen des Landtagswahlgesetzes ergänzt. (Anhang Beilage 5.) 
Außerdem bleibt der Regierung vorbehalten, im Verordnungsweg 
weitere Ausführungsbestimmungen zu geben. Die Voraussetzungen 
des aktiven und passiven Wahlrechts sind durch das neue Verfassungs- 
gesetz noch gleichmäßiger als seither gestaltet. Ein Unterschied be- 
steht nur noch in betreff des Wohnsitzes (vgl. § 133 a und § 135). 
4. Der Kronprinz wird mit zurückgelegtem 18. Lebensjahr voll- 
jährig (Hausges. Art. 15, Einf.G. z. BG#. Art. 57), bei den übrigen 
Prinzen des königlichen Hauses und bei den sonstigen erblichen 
Mitgliedern der Ersten Kammer tritt die Volljährigkeit nach der 
Regelvorschrift des BGB. § 2 mit der Vollendung des 21. Lebens- 
jahrs ein. Die Volljährigkeitserklärung genügt nicht zum Eintritt 
in die Erste Kammer, denn die Vorschrift in § 3 Abs. 2 BGB hat 
nur für privatrechtliche Verhältnisse Geltung 1). Die Prinzen des 
königlichen Hauses können auch neben dem Vater Mitglieder der 
Ersten Kammer werden. § 148 Vll. hatte hieher keine Anwendung. 
5. Das 25. Lebensjahr muß schon zur Zeit der Wahl erreicht 
sein (Vu. § 134 Abs. 2, Landtagswahlgesetz Art. 21 Abs. 2); es ge- 
nügt also nicht, daß der Gewählte in der Zeit zwischen der Wahl 
und dem Eintritt in die Ständeversammlung das vorgeschriebene 
Alter erreicht. 
§ 18. b) sonstige Erkordernisse. 
Die allgemeinen Erfordernisse eines Mitgliedes der Stände- 
versammlung sind folgende: 
I. dasselbe muss einem der drei christlichen Glaubens- 
bekenntnisse angehören und das württembergische 
Staatsbürgerrecht haben; 
2. dassclbe darf weder in eine Kriminaluntersuchung ver- 
flochten noch durch gerichtliches Erkenntnis zur Dienst- 
entsctzung, zur Festungsstrasle mit Zwang zu öfktent- 
lichen Arbeiten oder angemessener Beschäftigung, oder 
1) [Arg. Pfand EntwGes. vom 21. Mai 1828 Art. 1.
	        
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