Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

292 Verfassungsurkunde. 8 136. 
Prinzen des königlichen Hauses und den Standesherren mit dem 
Wohnsitzimdeutschen Reich begnügt. Für das Erfordernis 
des Wohnsitzes ist, wie schon bisher nach § 147 Vl., nicht der Wohn- 
sitzbegriff des bürgerlichen Rechts maßgebend, vielmehr genügt zu 
seiner Erfüllung ein Wohnsitz im Sinn der Steuergesetzgebung d. h. 
die Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die auf die Ab- 
sicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen . 
Die Ausschließlichkeit des Wohnsitzes wird nicht verlangt, neben 
dem Wohnsitz in Württemberg oder im deutschen Reich kann ein 
solcher an einem oder mehreren anderen Orten beibehalten werden. 
3. Zu Ziff. 2 des ursprünglichen § 135, jetzt § 142 Ziff. 42 
Hiernach waren ausgeschlossen: 
a) Personen, die vor Einführung des deutschen Strafgesetzbuchs 
nach dem früheren württ. Recht zu einer Zuchthaus-, Arbeitshaus- 
oder Festungsstrafe oder zum bleibenden Verlust der bürgerlichen 
Ehren= und Dienstrechte verurteilt worden sind, soweit nicht eine 
Wiedereinsetzung in diese Rechte gemäß Art. 18 des Ges. vom 
13. August 1849, des Art. 13 des Einf Ges. v. 16. Dezbr. 1871 oder 
Art. 7 und 15 des Ges. v. 24. Januar 1879 stattgefunden hat; 
b) Personen, denen durch rechtskräftiges Urteil auf Grund des 
deutschen Strafgesetzbuchs die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt 
sind, für die Dauer der Wirksamkeit der Aberkennung. Die Wieder- 
einsetzung in die staatsbürgerlichen Rechte im Wege des Begnadigungs- 
rechts hebt die Ausschließung im Falle a und b auf?). 
J%) Personen, die in eine Kriminaluntersuchung verflochten sind 
d. h. gegen die mit der Eröffnung des Hauptverfahrens durch eine 
der Beschwerde nicht unterliegende Entscheidung der Strafkammer 
des Landgerichts die zeitliche Entziehung der staats= und gemeinde- 
bürgerlichen Wahl= und Wählbarkeitsrechte deshalb ausgesprochen 
worden ist, weil nach deren Ermessen als wahrscheinlich anzunehmen 
ist, daß die Verurteilung eine Entziehung dieser Rechte zur Folge 
haben wird. (Art. 4 Auss Ges. zur StPO. vom 4. März 1879). 
Vgl. Einkommen Steuer Ges. vom 1. Aug. 1903 Art. 1 Abs. 3 
und Göz, Kommentar S 25—29. 
2) Vgl. Mohl, Staatsrecht Bd. 1 S. 565; Sarwey, Staats- 
recht Bd. 2 S
	        
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