Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 135—136. 293 
Nach der jetzigen Fassung des § 142 Ziff. 4 sind ausgeschlossen 
„Personen, denen infolge rechtskräftiger Verurteilung der Vollgenuß 
der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, 
sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.“ Damit ist 
die Ausschließung der unter lit. c bezeichneten Personen aufgehoben. 
4. Zu Ziff. 3 des ursprünglichen § 135, jetzt § 142 Ziff. 2: 
Maßgebend sind jetzt die Bestimmungen der Reichskonkursordnung 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGB. S. 612). 
Hiernach beginnt die Unfähigkeit sofort mit der Eröffnung des 
Konkursverfahrens im Sinne des § 102, da die hiegegen zugelassene 
sofortige Beschwerde keinen Suspensiv-Effekt hat, und endet mit der 
Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, sowie mit der Beendigung 
des Konkursverfahrens (8§§ 116, 163, 190, 202, 204); bei der Auf- 
hebung des Eröffnungsbeschlusses wirkt die Aufhebung rückwärts. 
Das Verfassungsgesetz von 1906 Art. 9 beschränkt die Ausschließung 
auf Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, wäh- 
rend der Dauer des Verfahrens. 
5. Zu Ziff. 4 des ursprünglichen § 135 (sjetzt § 142 Ziff. 1): 
Die Worte „noch unter Privatdienstherrschaft“ sind schon infolge 
des Art. 1 des Verf.Ges. vom 26. März 1868 weggefallen. Den 
unter Vormundschaft stehenden Personen sind die entmündigten 
(BG. 88§ 6, 1896) gleichgestellt. Die elterliche Gewalt hört nach 
B#. § 1626 mit der Volljährigkeit auf. Dem Vormunde von stan- 
desherrlichen Mitgliedern der Ersten Kammer steht nach 8 156 Abs. 3 
das Recht der Bestellung eines Vertreters zu. 
6. Frauen war der Eintritt in die Ständeversammlung nicht 
mit ausdrücklichen Worten versagt, doch lag ihre Ausschließung un- 
zweifelhaft in der Absicht der Verfassung und ist jetzt ausdrücklich 
in § 135 Abs. 1 sanktioniert. 
§ UBé. Wahl der ritterschaftlichen mitglieder der zweiten Kammer. 
Die dreizehn ritterschaftlichen Mitglieder der zweiten 
Kammer werden von den immatrikulierten Besitzern oder Teil- 
habern der Kittergüter nach den vier Kreisen des König- 
reichs, in den Kreisstädten, unter der Leitung des betreffen-
	        
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