Vorwort.
Am Anfang des laufenden Jahres war es der württem-
bergischen Königskrone vergönnt, auf einen Bestand von hundert
Jahren zurückzublicken. Diesen Zeitraum kennzeichnet eine stetig
fortschreitende, sich aufwärts bewegende Entwicklung des Volkes
und seiner staatlichen Einrichtungen. Auch die württembergische
Verfassung teilt diese Entwicklung: der Geist der Zeit hat sie
jeweils mit seinem Hauche berührt, die wichtigsten Ereignisse, die
Zugehörigkeit zum Deutschen Bund und zum Deutschen Reiche,
die Bewegung des Jahres 1848 und die darauf folgende Re-
aktion, haben Spuren in ihr zurückgelassen.
Auf den Trümmern des alten deutschen Reiches bereitete
der erste württembergische König Friedrich mit Geschick und
Energie den Boden für ein neues Staatswesen, das den ver-
änderten Bedürfnissen gewachsen war, und das formale Unrecht
der einseitigen Aufhebung der altwürttembergischen Verfassung
sühnte er durch die Einleitung der Verhandlungen zur Verab-
schiedung einer neuen zeitgemäßen Verfassung. In Vollendung
dieses Versöhmungswerkes schuf König Wilhelm I. die Ver-
fassung, die heute noch die Grundlage der öffentlichen Rechts-
ordnung in Württemberg bildet; mit weisen Gesetzen, mit sorg-
licher Pflege der Volksbildung, der Landwirtschaft, der Gewerbe
und des Handels, der Kunst und der Wissenschaft gelang es ihm,
die verschiedenen Elemente im Staat auf der Grundlage der
einheitlichen Verfassung zu einem harmonischen Ganzen zu ver-
schmelzen und auch im Schatten des deutschen Bundes seinem
Volk eine wohnliche Stätte zu sichern. Nachdem der Streit der