294 Verfassungsurkunde. § 136—137.
den Regierungspräsidenten mit Zuziehung zweier Mitglieder
der Kitterschaft aus sämtlichen Mitgliedern ritterschaftlicher
Familien gewählt.
1. Der § 136 ist durch Art. 8 des Verf.Ges. v. 1906 aufgehoben
worden; der jetzige § 132 enthält die grundlegenden Bestimmungen
über die Wahl der acht ritterschaftlichen Mitglieder der Ersten
Kammer.
§ 7. Wahl der übrigen Abgeordneten.
Die Abgeordneten von den Städten, die eigenes Land-
standschaftsrecht haben, und von den Oberamtsbezirken,
werden durch die besteuerten Bürger jeder einzelnen Ce-
meinde gewählt.
1. An Stelle dieses Paragraphen ist getreten Art. 2 des Verf.-
Ges. vom 26. März 1868, welcher lautet:
Die Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke (§§ 133,
Ziffer 5 und 6) werden durch diejenigen württembergischen Staats-
bürger direkt gewählt, welche in dem Wahlbezirk ihren Wohnsitz
oder ihren nicht bloss vorübergehenden Aufenthalt haben und
nicht nach § 142 ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Nach Aufnahme des inhaltlich den § 137 in der neuen Fassung
ersetzenden § 133 .a ist der seitherige § 137 durch Art. 8 des Verf.
Ges. v. 1906 aufgehoben worden.
2. Das Wahlsystem der Verfassungsurkunde beruht auf der in-
direkten Wahl, in der Weise, daß auf sieben Gemeindebürger ein
Wahlmann entfällt (§ 138); sodann ist für das Wahlrecht entschei-
dend die Steuerleistung: zwei Dritteile der Wahlmänner bestehen
aus denjenigen Bürgern, die im nächst vorangegangenen Jahre
die höchste Steuer aus Grund= und Gebäudebesitz und aus Gewer-
ben geleistet haben, das letzte Dritteil wird von den zu diesen Steuern
Veranlagten gewählt (8§8 139, 140); die Abstimmung endlich ist eine
offene persönliche vor der Wahlkommission (§ 140). An die Stelle
dieses Wahlsystems hat das Verfassungsgesetz vom 26. März 1868
das allgemeine, direkte, von jeder Steuerzahlung
unabhängige geheime Wahlrecht gesetzt; des weiteren hat