296 Verfassungsurkunde 8 137—140.
bilden, ist eine Aenderung nur im Wege der Gesetzgebung möglich,
dagegen genügt zu einer Aenderung eines Stadtbezirks innerhalb
der Grenzen des Oberamtsbezirks eine Uebereinkunft der bürgerli-
chen Kollegien der beteiligten Gemeinden in Verbindung mit der
Genehmigung der Kreisregierung. (Vgl. Vu. § 133 Abs. 2, Ge-
meinde O. Art. 2, BezirksO. Art. 2.)
§ us. Wahlkollegien; Stärke derselben.
Die Zahl der Wählenden verhält sich zur Zahl der sämt-
lichen Bürger einer Gemeinde wie eins zu sieben, so dass
z. B. auf rdo Bürger (ungefähr voo Einwohnern) zwanzig
Wahlmänner kommen.
s Bo. Bildung von Wahlkollegien.
a)aus den böchst besteuerten Bürgern.
Zwei Dritteile der Wahlmänner bestehen aus denjenigen
Bürgern, welche im nächstvorhergegangenen Finanzjahre die
höchste ordentliche direkte Steuer, sei es aus eigenem oder
aus nutzniesslichem Vermögen, an den Staat zu entrichten
hatten. Diese werden jedesmal vor Anstellung einer Wahl
von dem Ortsvorsteher nebst dem Steuereinbringer, dem Ob-
mann des Bürgerausschusses und dem RKatsschreiber, oder
wenn dessen Amt mit der Stelle eines Ortsvorstehers ver-
einigt ist, dem ersten Gemeinderat, aus dem Steuerregister,
als Wahlmänner ausgezeichnet.
§ ##. b) aus gewählten Wablmännern.
Das letzte Dritteil der Wahlmänner wird von den übrigen
Steuerkontribuenten, unter der Leitung des Ortsvorstehers
mit Zuziehung der (§ 130) erwähnten Personen gewählt. Die
Stimmen müssen einzeln (im Durchgang) abgegeben werden.
s i#l. Wäblerlisten.
Die Liste der Wahlmänner, sowohl derjenigen, welche
wegen der Grösse ihres Steueranteiles von selbst zur Wahl