Verfassungsurkunde. § 141—142. 297
berechtigt sind, als der gewählten, wird der Gemeinde be-
kannt gemacht.
Die §88 138—141 sind durch Art. 3 des Verfassungsgesetzes vom
26. März 1868 aufgehoben worden.
§ 1#2. Persönliche Erkordernisse der Wablmänner.
Zur Ausübung des Wahlrechts jeder Art werden eben
die persönlichen Eigenschaften erfordert, welche nach § 135
der Abzuordnende selbst haben muss, nur mit der Ausnahme,
dass das Alter der Volljährigkeit hinreicht.
1. Durch das Verf Ges. vom 26. März 1868 Art. 4 ist dieser
Paragraph folgendermaßen abgeändert worden:
Von der Ausübung des aktiven Wahlrechts jeder Art sind aus-
geschlossen:
. Personen, welche unter Vormundschaft stehen, oder das 25. Le-
bensjahr noch nicht zurückgelegt haben;
2. Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet
ist, wührend der Dauer desselben;
3. Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens, das den
Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte zur Folge
hat, Untersuchung verhängt ist, oder denen durch rechts-
kräftige Verurteilung der Vollgenuss der staatsbürgerlichen
Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder
eingesetzt worden sind;
4. Personen, welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks
ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen
Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wabl nicht wieder
erstattet haben.
Durch Art. 9 des VerfGes. vom 16. Juli 1906 ist der § 142
dahin abgeändert worden:
Zur Ausübung des Wahlrechts für die Ständeversammlung
sind männliches Geschlecht, der Besitz der württembergischen Staats-
angehörigkeit und die Zurücklegung des fünfundzwanzigsten Lebens-
jahres erforderlich.