300 Verfassungsurkunde. § 143—144.
Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht durch einen
Bevollmächtigten geschehen; den Fall ausgenommen, wenn
der Wahlberechtigte durch Dienstverhältnisse verhindert ist,
sich am Wahlorte einzufinden.
1. An Stelle dieses Paragraphen ist infolge des Art. 6 des
Verf Ges. vom 26. März 1868 und des Art. IV des Gesetzes vom
16. Juni 1882 folgende Bestimmung getreten:
„Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht durch einen Be-
vollmächtigten geschehen; den Fall ausgenommen, wenn bei den
Wahlen der Ritterschaft der Wahlberechtigte durch Dienstver-
hältnisse verhindert ist, sich am Wahlort einzufinden.“
Durch Art. 10 des VerfGes. v. 16. Juli 190é6 ist diese Bestim-
mung dahin abgeändert worden: „Die Ausübung des Wahlrechts
kann nicht durch einen Bevollmächtigten geschehen.“
§ N##. Berechnung der Stimmenmebrbeit.
Die Wahlen geschehen nach relativer Stimmenmebrheit;
jedoch darf diese niemals weniger als den dritten Teil der
abgegebenen Stimmen betragen. Nur in dem Fall des § 140
findet die letztere Beschränkung nicht statt.
Im Fall der Stimmengleichheit zwischen zwei Gewählten
geht der Aeltere dem Jüngeren vor.
Niemand kann sich selbst die Stimme geben.
1. An Stelle dieses Paragraphen ist gemäß Art. 7 des Ver-
fassungsgesetzes vom 26. März 1868 folgende für alle Landtags-
wahlen gültige Bestimmung getreten:
„Die Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit.“"
An die Stelle des so geänderten § 144 sind gemäß Art. 11
des Verf Ges. v. 16. Juli 1906 folgende Bestimmungen getreten:
Bei den Wahlen zur Ersten Kammer (8§ 132 und 132) und
bei den Wahlen der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte
zur Zweiten Kammer (8 133 Ziff. 1 und 2) gilt, vorbehältlich der
in Abs. 3 getroffenen Bestimmung, im ersten Wahlgang nur derjenige
als gewählt, auf welchen sich mehr als die Hälfte der gültig ab-
gegebenen Stimmen vereinigt hat.