302 Verfassungsurkunde. 8 145 - 146.
dann durch Art. 12 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906 aufgehoben
worden.
S Uue#e. Wählbarkeit; insbesondere der Staats- und Hirchendiener.
Wählbar ist jeder, welchem die oben (§8 134 und 135)
vorgeschriebenen Eigenschaften nicht fehlen. Jedoch können
Staatsdiener nicht innerhalb des Bezirks ihrer Amtsverwaltung,
und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamtsbezirks, i
welchem sie wohnen, gewählt werden und eine anderwärts
auf sie gefallene Wahl nur mit Genehmigung der ihnen vor-
gesetzten höchsten Behörde annehmen.
Auch können weder die Häupter der standesherrlichen
Familien, noch die Kittergutsbesitzer (§ 1360) gewählt werden.
Beamte bedürfen zur Annahme einer Wahl keines Urlaubs.
Wenn ein gewähltes Kammermitglied ein besoldetes
Reichs- oder Staatsamt annimmt, oder im Keichs- oder
Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer
Gehalt oder Rang verbunden ist, so verliert es Sitz und
Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben
nur durch neue Wahl wieder erlangen.
1. Der § 146 hat gemäß Art. 13 des VerfGes. v. 16. Juli 1906
folgende Fassung erhalten:
„Zum Abgeordneten der Zweiten Kammer kann jeder gewählt
werden, welchem die oben (8 134 und § 135) vorgeschriebenen Eigen-
schaften nicht fehlen. Jedoch können bei den Wahlen für die Ab-
geordneten der Oberamtsbezirke und Städte Staatsdiener nicht in-
nerhalb des Bezirks ihrer Amtsverwaltung und Kirchendiener nicht
innerhalb des Oberamtsbezirks, in welchem sie wohnen, gewählt
werden.
Auch können die der Ersten Kammer durch Geburt oder Amt
angehörenden Mitglieder in die Ständeversammlung nicht gewählt
werden.
Beamte bedürfen zur Annahme einer Wahl keines Urlaubs.
Wenn ein gewähltes Ständemitglied ein besoldetes Reichs= oder
Staatsamt annimmt, oder im Reichs= oder Staatsdienst in ein Amt