Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

302 Verfassungsurkunde. 8 145 - 146. 
dann durch Art. 12 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906 aufgehoben 
worden. 
S Uue#e. Wählbarkeit; insbesondere der Staats- und Hirchendiener. 
Wählbar ist jeder, welchem die oben (§8 134 und 135) 
vorgeschriebenen Eigenschaften nicht fehlen. Jedoch können 
Staatsdiener nicht innerhalb des Bezirks ihrer Amtsverwaltung, 
und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamtsbezirks, i 
welchem sie wohnen, gewählt werden und eine anderwärts 
auf sie gefallene Wahl nur mit Genehmigung der ihnen vor- 
gesetzten höchsten Behörde annehmen. 
Auch können weder die Häupter der standesherrlichen 
Familien, noch die Kittergutsbesitzer (§ 1360) gewählt werden. 
Beamte bedürfen zur Annahme einer Wahl keines Urlaubs. 
Wenn ein gewähltes Kammermitglied ein besoldetes 
Reichs- oder Staatsamt annimmt, oder im Keichs- oder 
Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer 
Gehalt oder Rang verbunden ist, so verliert es Sitz und 
Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben 
nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
1. Der § 146 hat gemäß Art. 13 des VerfGes. v. 16. Juli 1906 
folgende Fassung erhalten: 
„Zum Abgeordneten der Zweiten Kammer kann jeder gewählt 
werden, welchem die oben (8 134 und § 135) vorgeschriebenen Eigen- 
schaften nicht fehlen. Jedoch können bei den Wahlen für die Ab- 
geordneten der Oberamtsbezirke und Städte Staatsdiener nicht in- 
nerhalb des Bezirks ihrer Amtsverwaltung und Kirchendiener nicht 
innerhalb des Oberamtsbezirks, in welchem sie wohnen, gewählt 
werden. 
Auch können die der Ersten Kammer durch Geburt oder Amt 
angehörenden Mitglieder in die Ständeversammlung nicht gewählt 
werden. 
Beamte bedürfen zur Annahme einer Wahl keines Urlaubs. 
Wenn ein gewähltes Ständemitglied ein besoldetes Reichs= oder 
Staatsamt annimmt, oder im Reichs= oder Staatsdienst in ein Amt
	        
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