Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

304 Verfassungsurkunde. § 146. 
4. Gewählte Beamte haben nach Maßgabe des Gesetzes vom 
20. März 1886 (Rbl. S. 85) die Kosten ihrer Stellvertretung zu tragen 
(vgl. § 194 und GemeindeO. Art. 185 Abs. 2, Bezirks O. Art. 67). 
5. Durch die Fassung des Abs. 2 ist das Hindernis, das seither 
der Wählbarkeit der Mitglieder der Ritterschaft bei den allgemeinen 
Wahlen für die Zweite Kammer entgegenstand, beseitigt worden. 
Den vom Abs. 2 nicht getroffenen Mitgliedern der Ersten Kammer, 
den lebenslänglichen Mitgliedern, den gewählten Vertretern des 
ritterschaftlichen Adels, den gewählten zwei Generalsuperinten- 
denten, dem gewählten Vertreter des bischöflichen Ordinariats und 
dem gewählten Dekan, den gewählten Vertretern der Hochschulen 
und den ernannten Vertretern des Handels= und Gewerbestandes 
und der Landwirtschaft ist die Wählbarkeit in die Zweite Kammer 
nicht entzogen. Doch kann nach § 147 niemand gleichzeitig Mit- 
glied beider Kammern sein. 
6. Die für beide Kammern gültigen Abs. 3 und 4 entsprechen 
inhaltlich durchaus dem Art. 21 der Reichsverfassung, der sich auf 
die Mitgliedschaft von Beamten im Reichstage bezieht. Ob im 
einzelnen Falle die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen und ein 
Verlust der Kammermitgliedschaft anzunehmen ist, hat die beteiligte 
Kammer in erster Linie zu entscheiden, daneben steht der Regierung 
für die Frage der Anordnung einer Neuwahl ein selbständiges 
Prüfungsrecht zu; für Kollisionsfälle sind besondere gesetzliche Be- 
stimmungen nicht vorgesehen. Nach der Absicht des Gesetzgebers ift 
bei der praktischen Handhabung des Abs. 4 die Auslegung des 
Art. 21 der Reichsverfassung zu beachten 1). Maßgebend dürfte der 
Zeitpunkt des Eintritts in das Amt sein; unerheblich ist die bloße 
Verleihung eines höheren Rangs unter Beibehaltung der bisherigen 
Stelle oder das Vorrücken in einen höheren Gehalt auf der bisherigen 
Stelle, desgleichen die Uebernahme von Gemeinde-, Korporations= 
Kirchen= und Hofämtern. Unter Amtz ist eine dienstliche Stelle mit 
  
1) Vgl. Laband, Reichsstaatsrecht Bd. 1 S. 315 Note 3; 
Verhandl der Kammer der Abg. 1870/74 Prot Bd. 9 S. 489, 
1893/94 Beil Bd. 3 S. 3, Prot Bd. 1 S. 785; Gaupp-Göz S. 101 
Note 4; Bitzer a. a. O. S. 160; Sarwey BRd. 2 S. 172.
	        
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