306 Verfassungsurkunde. 8 149 -151.
S l##. Wahlverfahren. Vorbereitungsgeschãtte.
Was das Verfahren betrifft, 8o müssen von den Stäckten
und Oberamtsbezirken längstens binnen acht Tagen von der
Zeit an, da das Einberufungsreskript zu ihrer amtlichen
Kenntnis gekommen ist, die Listen sämtlicher Wahlmänner
an das Oberamt eingeschickt werden, worauf sodann von
letzterer Behörde längstens binnen zehn Tagen, von dem
Empfange jenes Reskripts an gerechnet, ein Wahltermin zu
bestimmen ist, dessen Bekanntmachung acht Tage vor dem
Eintritte geschehen muss.
§ W 0. Eigentliches Wablverkahren. Stimmzettel.
Die Wahl geschieht in der Amtsstadt durch die persön-
lich anwesenden Wahlmänner vermittelst der Vebergabe
eines von ihnen geschriebenen oder wenigstens unterschrie-
benen, oder, wenn der Wahlmann nicht schreiben kann, mit
dessen beglaubigtem Handzeichen, statt der Unterschrift, ver-
schenen Stimmezettels.
8 isi. Leitung und Beurkundung des Wahlgeschäfts.
Die Leitung der Wahl steht dem Oberamtmann zu, bei
den zu eigener Landstandschaft berechtigten Städten, unter
Zuziehung eines aus wenigstens vier Personen bestehenden
Ausschusses von dem Stadtrate und dem Bürgerausschusse;
bei den Oberamtsbezirken besteht dieser Ausschuss aus vier
Mitgliedern der Amtsversammlung, nebst einem Mitgliede
des Bürgerausschusses von der Stadt und einem von dem
Lande; das Protokoll hat der betreffende Aktuar zu führen.
Die Mitglieder dieses Ausschusses sind nicht wählbar im
ihrem Bezirke, und ebensowenig bei den Wahlen der Kitter-
schaft die zur Leitung der Wahlhandlung zuzuziehenden ritter-
schaftlichen Mitglieder (8 130).