Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

306 Verfassungsurkunde. 8 149 -151. 
S l##. Wahlverfahren. Vorbereitungsgeschãtte. 
Was das Verfahren betrifft, 8o müssen von den Stäckten 
und Oberamtsbezirken längstens binnen acht Tagen von der 
Zeit an, da das Einberufungsreskript zu ihrer amtlichen 
Kenntnis gekommen ist, die Listen sämtlicher Wahlmänner 
an das Oberamt eingeschickt werden, worauf sodann von 
letzterer Behörde längstens binnen zehn Tagen, von dem 
Empfange jenes Reskripts an gerechnet, ein Wahltermin zu 
bestimmen ist, dessen Bekanntmachung acht Tage vor dem 
Eintritte geschehen muss. 
§ W 0. Eigentliches Wablverkahren. Stimmzettel. 
Die Wahl geschieht in der Amtsstadt durch die persön- 
lich anwesenden Wahlmänner vermittelst der Vebergabe 
eines von ihnen geschriebenen oder wenigstens unterschrie- 
benen, oder, wenn der Wahlmann nicht schreiben kann, mit 
dessen beglaubigtem Handzeichen, statt der Unterschrift, ver- 
schenen Stimmezettels. 
8 isi. Leitung und Beurkundung des Wahlgeschäfts. 
Die Leitung der Wahl steht dem Oberamtmann zu, bei 
den zu eigener Landstandschaft berechtigten Städten, unter 
Zuziehung eines aus wenigstens vier Personen bestehenden 
Ausschusses von dem Stadtrate und dem Bürgerausschusse; 
bei den Oberamtsbezirken besteht dieser Ausschuss aus vier 
Mitgliedern der Amtsversammlung, nebst einem Mitgliede 
des Bürgerausschusses von der Stadt und einem von dem 
Lande; das Protokoll hat der betreffende Aktuar zu führen. 
Die Mitglieder dieses Ausschusses sind nicht wählbar im 
ihrem Bezirke, und ebensowenig bei den Wahlen der Kitter- 
schaft die zur Leitung der Wahlhandlung zuzuziehenden ritter- 
schaftlichen Mitglieder (8 130).
	        
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