Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

308 Verfassungsurkunde. § 151. 
durch die Verfügung vom 6. November 1882 (Rbl. S. 345) ersetzt. 
Eine Aenderung der Wahlvorschriften brachte, insbesondere mit der 
Einführung von amtlich gestempelten Umschlägen und Isoliervor= 
richtungen, das Gesetz vom 28. Januar 1899 (Rbl. S. 27), behufs 
dessen Vollziehung mit der Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 16. Februar 1900 die 8§8§ 3, 13, 15, 17, 18 der im übrigen in 
Kraft bleibenden Verfügung vom 6. November 1882 durch neue 
Bestimmungen ersetzt wurden. Das Landtagswahlgesetz selbst ist in 
seiner neuen Fassung mit Bekanntmachung des Ministeriums des 
Innern vom 2. Februar 1899 im Regierungsblatt von 1899 S. 
32—41 veröffentlich worden. Die Novelle vom 16. Juli 1906 (Rbl. S. 
174) hat die bestehenden Vorschriften den neuen Verfassungsbestimm- 
ungen angepaßt und insbesondere für die Wahl der Abgeordneten der 
Stadt Stuttgart, für die Wahl der 17 Abgeordneten zweier Landes- 
wahlkreise und für die Vorschlagswahlen zur Ersten Kammer neue 
Vorschriften hinzugefügt. 
Als Landtagswahlgesetz sind diese Bestimmungen in 
der jetzt gültigen Fassung im Regierungsblatt von 1906 S. 185—201 
veröffentlicht 7. 
3. Das Landtagswahlgesetz zerlegt den Stoff in vier 
Abschnitte: Der erste (Art. 1—26) bezieht sich auf die Wahl der 
Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte im allgemeinen, der 
zweite (Art. 27—39) auf die Wahl der Abgeordneten der Stadt Stutt- 
gart, der dritte (Art. 40 —44) auf die Wahl in den zwei Landes- 
wahlkreisen, der vierte (Art. 45—48) auf die Vorschlagswahlen zur 
Ersten Kammer. Im ersten Abschnitt handelt das Gesetz in Art. 1—9 
von den Wählerlisten und den mit ihrer Fortführung betrauten Orts- 
wahlkommissionen, in Art. 10 von den Abstimmungsdistrikten, in 
Art. 11, 12 und 18 d von den am Wahlgeschäft beteiligten Behör- 
den (Oberamt, Oberamtswahlkommission, Distriktswahlkommission, 
Wahlvorsteher, Protokollführer, Beisitzer), in Art. 13—19 von der 
Wahlhandlung, insbesondere der Stimmabgabe, der Stimmzäh- 
1) Im Anhang ist als Beil. 5 das Landtagswahlgesetz abge- 
druckt. Ein Kommentar zum Gesetz von Nieder ist im Jahre 
1900 erschienen.
	        
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