Verfassungsurkunde. § 151—153. 309
lung, der Ermittlung des Wahlergebnisses, in Art. 20 von der Wahl-
urkunde, in Art. 21—24 von der Ungültigkeit und der Anfechtung
einer Wahl, sowie von der Notwendigkeit einer Neuwahl, in Art.
25 und 26 von den Kosten der Wahl ½.
8 152. Dauer der Wablhandlung.
Die Wahlhandlung darf nicht über drei Tage dauern,
welche sich in ununterbrochener Reihe folgen müssen.
1. Der § 152 ist aufgehoben durch Art. 11 des Verfassungsgesetzes
vom 26. März 1868.
§s 1833. Weiteres Verfabren im Fall des Michteintrittes des
Gewähblten.
Kann oder will der Gewählte die Wahl nicht annehmen,
so kann der nächste in der Stimmenzahl für ihn eintreten,
vorausgesetzt, dass dieser nicht weniger als den dritten Teil
der abgelegten Stimmen erhalten hat; ausserdem muss eine
neue Wahl vorgenommen werden.
Das Letztere muss auch dann geschehen, wenn nach be-
reits angenommener Wahl die Stelle des Abgeordneten wieder
erledigt wird.
1. An Stelle dieses Paragraphen ist zunächst getreten Art. 12
des Verf Ges. vom 26. März 1868, welcher lautet:
Hat der Gewählte die Wahl nicht angenommen, oder keiner
der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhalten, so ist eine neue Wahl anzuordnen.
In dem letzteren Falle ist nur unter den zwei Kandidaten zu
wählen, welche bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Durch Art. 17 des Verf Ges. v. 16. Juli 1906 ist sodann der
§ 153 dahin abgeändert worden:
Hat der Gewählte (§ 132, 132 a, 133) die Wahl nicht angenom-
men, so ist eine neue Wahl anzuordnen. Auf die nach dem Grund-
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 103—106.