310 Verfassungsurkunde. § 153—154.
satz der Verhältniswahl vollzogenen Wahlen findet diese Bestim-
mung keine Anwendung.
2. Der § 153 in der vorstehenden Fassung gilt für sämtliche
Wahlen zur Ständeversammlung mit Ausnahme der Listen= und
Verhältniswahlen, bei denen für den Fall der Nichtannahme der
Wahl durch einzelne Gewählte ein Nachrücken anderer vorgesehen
ist (Landtagswahlgesetz Art. 19, 38, 43, 44 Abs. 2) und vorbehält-
lich der besonderen Bestimmung für die Vorschlagswahlen zur Er-
sten Kammer (§ 132b Abs. 2).
3. Wird eine Wahl wegen eines lediglich den zweiten Wahl-
gang (seither Stichwahl) berührenden Mangels für ungültig erklärt,
so bestand Streit darüber, ob eine durchaus neue Wahl anzube-
raumen oder nur die Stichwahl zu wiederholen ist. Diese Streit-
frage kann in ähnlicher Weise bei dem romanischen System auf-
tauchen, wenn ein Mangel nur den zweiten Wahlgang berührt. Der
Reichstag pflegt in einem solchen Falle die ganze Wahl für ungül-
tig zu erklären; die Praxis der württemb. Abgeordnetenkammer war
schwankend 1). Eine direkte Entscheidung der Streitfrage läßt sich
aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht gewinnen, die Anwendung
der allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Wirkungen der Ungül-
tigkeit von Rechtshandlungen führt zu einer Wiederholung des zwei-
ten Wahlgangs.
§ U#. Wahlurkunde.
Nach dem Schlusse der Wahlhandlung muss für den
Gewählten zu dessen Legitimation eine Wahlurkunde mit der
Unterschrift sämtlicher zur Leitung und Beurkundung der
Wahl zugegen gewesenen Personen ausgefertigt werden.
1. Der § 154 ist durch Art. 13 des Verf Ges. vom 26. März 1868
dahin abgeändert:
„Nach dem Schlusse der Wahlhandlung wird für den Gewählten
zu dessen Legitimation eine Wahlurkunde mit der Unterschrift der
1) Val. Verhandlungen der Abgeordnetenkammer v. 18. Januar
1883 (Prot Bd. 1 S. 33 f., Beil Bd. 1 S. 32 f.) und vom 28. Juni
1905 samt dem dazu gehörigen Bericht der Legitimationskommission
Beil. 151; Sarwey Staatsrecht Bd. 2 S. 184 Note 5.