312 Verfassungsurkunde. 8 156.
§ 16. stimmübertragung.
Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht in
Person auszuüben; nur den erblichen Mitgliedern der ersten
Kammer ist gestattet, ihre Stimme einem andern in der Ver-
sammlung anwesenden Mitgliede dieser Kammer, oder einem
Sohne, oder dem sonstigen präsumtiven Nachfolger in der
Standesherrschaft zu übertragen.
Dieses besondere Recht der Stimmübertragung kann auf
gleiche Weise auch für einen wegen Minderjährigkeit oder
anderer persönlichen Unfähigkeit unter Vormundschaft stehen-
den Standesherren von dessen Vormund ausgeübt werden.
In jedem Falle aber kann ein Mitglied der ersten Kammer
oder ein Stellvertreter desselben niemals mehr als Eine über-
tragene Stimme führen.
1. Der § 156 ist durch Art. 18 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906
dahin abgeändert worden:
Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht in Person
auszuüben. Niemand kann eine doppelte Stimme führen.
Es steht jedoch das Recht der Stellvertretung den in § 129
Ziff. 2 genannten Mitgliedern der Ersten Kammer insoweit zu, daß
sie, wenn sie durch Krankheit oder andere, nicht unter die Voraus-
setzungen des § 142 Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 fallende Verhältnisse ge-
hindert sind, selbst in der Ersten Kammer zu erscheinen, und diese
die Gründe als zutreffend anerkennt, einen Agnaten mit der Stell-
vertretung beauftragen können.
Steht eines der in § 129 Ziff. 2 genannten Mitglieder unter
Vormundschaft, so kann der Vormund einen Agnaten mit der Stell-
vertretung beauftragen oder, wenn er selbst Agnat ist, die Stell-
vertretung übernehmen.
Der Stellvertreter muß die zum Eintritt in die Ständeversamm-
lung erforderlichen Eigenschaften besitzen (§ 134 Abs. 2, § 135 und
§ 142 Abs. 2 Ziff. 1—4).
2. Das bisherige Recht der erblichen Mitglieder der Ersten
Kammer, nach freiem Belieben ohne Angabe eines Grundes ihre