Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

312 Verfassungsurkunde. 8 156. 
§ 16. stimmübertragung. 
Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht in 
Person auszuüben; nur den erblichen Mitgliedern der ersten 
Kammer ist gestattet, ihre Stimme einem andern in der Ver- 
sammlung anwesenden Mitgliede dieser Kammer, oder einem 
Sohne, oder dem sonstigen präsumtiven Nachfolger in der 
Standesherrschaft zu übertragen. 
Dieses besondere Recht der Stimmübertragung kann auf 
gleiche Weise auch für einen wegen Minderjährigkeit oder 
anderer persönlichen Unfähigkeit unter Vormundschaft stehen- 
den Standesherren von dessen Vormund ausgeübt werden. 
In jedem Falle aber kann ein Mitglied der ersten Kammer 
oder ein Stellvertreter desselben niemals mehr als Eine über- 
tragene Stimme führen. 
1. Der § 156 ist durch Art. 18 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906 
dahin abgeändert worden: 
Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht in Person 
auszuüben. Niemand kann eine doppelte Stimme führen. 
Es steht jedoch das Recht der Stellvertretung den in § 129 
Ziff. 2 genannten Mitgliedern der Ersten Kammer insoweit zu, daß 
sie, wenn sie durch Krankheit oder andere, nicht unter die Voraus- 
setzungen des § 142 Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 fallende Verhältnisse ge- 
hindert sind, selbst in der Ersten Kammer zu erscheinen, und diese 
die Gründe als zutreffend anerkennt, einen Agnaten mit der Stell- 
vertretung beauftragen können. 
Steht eines der in § 129 Ziff. 2 genannten Mitglieder unter 
Vormundschaft, so kann der Vormund einen Agnaten mit der Stell- 
vertretung beauftragen oder, wenn er selbst Agnat ist, die Stell- 
vertretung übernehmen. 
Der Stellvertreter muß die zum Eintritt in die Ständeversamm- 
lung erforderlichen Eigenschaften besitzen (§ 134 Abs. 2, § 135 und 
§ 142 Abs. 2 Ziff. 1—4). 
2. Das bisherige Recht der erblichen Mitglieder der Ersten 
Kammer, nach freiem Belieben ohne Angabe eines Grundes ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.