Verfassungsurkunde. § 156—157. 313
Stimme einem anderen Mitgliede oder dem präsumtiven Nachfolger
in der Standesherrschaft zu übertragen, die Einrichtung der sog.
Geisterstimmen, ist durch Abs. 1 des neuen § 156 beseitigt.
Nach diesem Abs. 1 berechtigt auch der Besitz mehrerer Standes-
herrschaften nicht zu einem mehrfachen Stimmrecht.
3. In beschränktem Umfange ist ein Recht der Stellver-
tretung anerkannt:
a) Es ist beschränkt auf die standesherrlichen Mitglieder im
Sinne des § 129 Ziff. 2.
b) Es setzt eine Verhinderung am persönlichen Erscheinen durch
Krankheit oder andere nicht einen Ausschließungsgrund bildende
Gründe und eine Anerkennung dieser Gründe, also eine Genehmi-
gung der Stellvertretung durch die Kammer, voraus.
Tc) Als Stellvertreter kann nur ein Agnat bestellt werden, der
in seiner Person die zum Eintritt in die Ständeversammlung er-
forderlichen Eigenschaften vereinigt (Abs. 4).
d) Steht ein standesherrliches Mitglied unter Vormundschaft,
so ist seinem Vormund das Recht eingeräumt, einen geeigneten
Agnaten mit der Stellvertretung zu beauftragen oder, wenn er selbst
Agnat ist, die Stellvertretung zu übernehmen (Abs. 3).
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Ver-
treter bestimmt sich nach den Regeln des Auftrags. Auch eine Frau
ist als Vormünderin zur Bestellung eines Vertreters befugt; denn
das Recht hiezu ist in der Verfassungsurkunde ohne jede Ein-
schränkung dem „Vormund“ zugestanden, und wer Vormund ist,
bestimmt sich lediglich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
4. Die Stellvertreter haben ihre Befugnis durch eine Voll-
machtsurkunde (§ 159 Abs. 1), die auch die Substitutionsbefugnis
enthalten kann, unter Anschluß des an den Vertretenen erlassenen
Einberufungsschreibens nachzuweisen.
u#7. Ordentliche Erneuerung der Wabl der Mbgeordueten.
Alle sechs Jahre muss eine neue Wahl der Abgeordneten,
welche nicht Amtshalber Sitz und Stimme in der zweiten
Kammer haben, vorgenommen werden; die bisherigen sind
wieder wählbar.