314 Verfassungsurkunde. 8 157 - 168.
1. Der § 157 hat durch Art. 19 des Verf Ges. vom 16. Juli
1906 folgende Fassung erhalten:
Je nach Ablauf von sechs Jahren, gerechnet vom Tag der
letzten allgemeinen Hauptwahl der Abgeordneten der Oberamtsbe-
zirke und Städte zur Zweiten Kammer (8 133 Ziff. 1 und 2), muß
eine neue Wahl sämtlicher durch Wahl berufenen Mitglieder der
Ständeversammlung angeordnet werden. Die bisherigen Mitglie-
der sind wieder wählbar.
2. Als Beginn der sechsjährigen Wahlperiode des § 157 wurde
früher der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentritts der Stände-
versammlung angesehen; seit dem Jahre 1861 wird von der Regie-
rung und den Ständen übereinstimmend angenommen, daß die Wahl-
periode mit dem Tage anfängt, an dem die letzte der allgemein an-
geordneten Wahlen, sei dies nun eine ritterschaftliche oder eine
sonstige Wahl, insbesondere eine Stichwahl, vollzogen wurde. Nun-
mehr ist als Beginn der Wahlperiode der Tag der allgemeinen
Hauptwahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte ge-
setzlich festgelegt. Das Wort „Hauptwahl“ bildet einen Gegensatz
einerseits zu den Ersatzwahlen einzelner Bezirke andererseits zur
Stichwahl im seitherigen Sinne und zum zweiten Wahlgang des
romanischen Wahlsystems 1).
2. Mit dem Ablauf der Wahlperiode hört die Ausübung des
Landstandschaftsrechts seitens sämtlicher Mitglieder der Ständever-
sammlung vorbehältlich der fortdauernden Befugnisse des ständi-
schen Ausschusses (8 192) auf.
3. Ueber die Teilung der Wahlperiode in zwei Landtagsperio-
den vgl. § 127.
§ Il58. Musserordentlicher Austritt.
Während dieses sechsjährigen Seitraumes erfolgt der
Austritt eines Witgliedes der Kammer, außer dem Falle des
freiwilligen Entschlusses oder der gerichtlich erkannten Aus-
schließung E 205) nur dann, wenn
1) Vgl. Verordnung vom 31. Deze 1661; Mohl Zd. 1 S. 558;
Bitzer S. 105; Sarwey Bd. 2 S.