Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 168—169. 327 
2. Der Druck des Protokolls einer geheimen Sitzung kann von 
der Kammer beschlossen werden, jedoch nur unter Zustimmung der 
Regierung, wenn die Sitzung auf deren Begehren eine geheime ge- 
worden ist. Auch einzelne Fragen oder Artikel einer Vorlage können 
zur geheimen Beratung ausgeschieden werden (Geschäftsordnung der 
Zweiten Kammer § 15 Abs. 2 und § 16). 
§ 15°0. Teilnahme der minister an den VUerbandlungen. 
Die Minister sind befugt, den Verhandlungen der beiden 
Kammern anzuwohnen und an den Beratschlagungen teilzu- 
nehmen. Sie können sich auch von andern Staatsdienern 
begleiten lassen, welche etwa den vorliegenden Gegenstand 
besonders bearbeitet haben, oder sonst vorzügliche Kenntnis 
davon besitzen. An den Sitzungen der ständischen Kommission 
steht ihnen im Fall einer ausdrücklichen Einladung gleich- 
falls Teilnahme zu. 
1. Der § 169 ist durch Art. 24 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906 
dahin abgeändert: 
Der Minister, sowie die Königlichen Kommissare in Ansehung 
der Gegenstände, zu deren Beratung sie ernannt sind, sind befugt, 
den Verhandlungen der beiden Kammern und der ständischen Kom- 
missionen — soweit nicht von der betreffenden Kommission die Ab- 
haltung einer vertraulichen Sitzung beschlossen wird — anzuwohnen 
und an den Beratungen teilzunehmen. Sie können sich auch von 
anderen, mit dem vorliegenden Gegenstand besonders vertrauten 
Staatsdienern begleiten lassen. Von dem Zusammentritt der Kom- 
missionen und von dem Gegenstand ihrer Verhandlungen ist dem 
Staatsministerium rechtzeitig Kenntnis zu geben. 
2. Die Minister waren von Anfang an berechtigt, jederzeit 
in den einzelnen Kammern zu erscheinen und an den Verhandlungen 
sich zu beteiligen, dagegen waren sie ohne ausdrückliche Einladung 
nicht berechtigt, den Sitzungen der ständischen Kommis- 
sionen anzuwohnen; diese Berechtigung ist ihnen erst durch den 
Art. 24 des Verf Ges. von 1906 eingeräumt worden, soweit es sich 
nicht um vertrauliche Sitzungen handelt. Den Ministern sind in
	        
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