Verfassungsurkunde. § 168—169. 327
2. Der Druck des Protokolls einer geheimen Sitzung kann von
der Kammer beschlossen werden, jedoch nur unter Zustimmung der
Regierung, wenn die Sitzung auf deren Begehren eine geheime ge-
worden ist. Auch einzelne Fragen oder Artikel einer Vorlage können
zur geheimen Beratung ausgeschieden werden (Geschäftsordnung der
Zweiten Kammer § 15 Abs. 2 und § 16).
§ 15°0. Teilnahme der minister an den VUerbandlungen.
Die Minister sind befugt, den Verhandlungen der beiden
Kammern anzuwohnen und an den Beratschlagungen teilzu-
nehmen. Sie können sich auch von andern Staatsdienern
begleiten lassen, welche etwa den vorliegenden Gegenstand
besonders bearbeitet haben, oder sonst vorzügliche Kenntnis
davon besitzen. An den Sitzungen der ständischen Kommission
steht ihnen im Fall einer ausdrücklichen Einladung gleich-
falls Teilnahme zu.
1. Der § 169 ist durch Art. 24 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906
dahin abgeändert:
Der Minister, sowie die Königlichen Kommissare in Ansehung
der Gegenstände, zu deren Beratung sie ernannt sind, sind befugt,
den Verhandlungen der beiden Kammern und der ständischen Kom-
missionen — soweit nicht von der betreffenden Kommission die Ab-
haltung einer vertraulichen Sitzung beschlossen wird — anzuwohnen
und an den Beratungen teilzunehmen. Sie können sich auch von
anderen, mit dem vorliegenden Gegenstand besonders vertrauten
Staatsdienern begleiten lassen. Von dem Zusammentritt der Kom-
missionen und von dem Gegenstand ihrer Verhandlungen ist dem
Staatsministerium rechtzeitig Kenntnis zu geben.
2. Die Minister waren von Anfang an berechtigt, jederzeit
in den einzelnen Kammern zu erscheinen und an den Verhandlungen
sich zu beteiligen, dagegen waren sie ohne ausdrückliche Einladung
nicht berechtigt, den Sitzungen der ständischen Kommis-
sionen anzuwohnen; diese Berechtigung ist ihnen erst durch den
Art. 24 des Verf Ges. von 1906 eingeräumt worden, soweit es sich
nicht um vertrauliche Sitzungen handelt. Den Ministern sind in