Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

328 Verfassungsurkunde. § 169—171. 
dieser Beziehung die Königlichen Kommissare gleichgestellt. 
Eine Verpflichtung, solchen Einladungen zu entsprechen, besteht nicht. 
In den Kammern haben die einzelnen Minister bei der Etatsberat- 
ung die Ausgaben für ihren Geschäftskreis zu erläutern. (VlI. F 111). 
Im übrigen wird sich das Maß ihrer Beteiligungen an den Verhand- 
lungen wesentlich durch den Inhalt und Umfang ihrer parlamen- 
tarischen Verantwortlichkeit bestimmen. Auch die Beantwortung 
von Interpellationen, deren geschäftliche Behandlung in der 
Geschäftsordnung der Ersten Kammer § 58 und in der der Zweiten 
Kammer 88 46—50 geregelt ist, richtet sich nach diesen Grundsätzen. 
2. Bezüglich der Einladung der Minister in die Kommis- 
sionssitzungen geben die Geschäftsordnungen (Erste Kammer § 62, 
Zweite Kammer § 56) nähere Bestimmungen, dabei ist nunmehr 
der letzte Satz des neuen § 169 zu beachten. 
§ No. Hbordnungen an die Stände und von denselben. 
Deputationen kann die Ständeversammlung weder an- 
nehmen, noch ohne Erlaubnis des Königs abordnen. 
1. Einzelne können sich ebenfalls nicht mündlich, sondern nur 
schriftlich an die Ständeversammlung wenden (Geschäftsordnung 
der Ersten Kammer § 55, der Zweiten Kammer § 42). Auch den 
Kommissionen ist die Annahme von Deputationen untersagt (Ge- 
schäftsordnung der Zweiten Kammer § 93). 
2. Die Bildung der ständischen Deputationen an den König ist 
in der Geschäftsordnung der Ersten Kammer § 16 und in der Ge- 
schäftsordnung der Zweiten Kammer § 94 geordnet. 
Sin. Form der Vorträge in der Versammlung. 
Nur den Ministern oder Königlichen Komissarien, den 
Berichterstattern der ständischen Kommissionen und den Mit- 
Eliedern, welche einen Gegenstand zur Beratung in Antrag 
zu bringen (eine Motion zu machen) haben, steht die Befug- 
nis zu, schriftliche Reden in der Versammlung abzulesen. 
Ausserdem finden bloss mündliche Vorträge statt.
	        
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