328 Verfassungsurkunde. § 169—171.
dieser Beziehung die Königlichen Kommissare gleichgestellt.
Eine Verpflichtung, solchen Einladungen zu entsprechen, besteht nicht.
In den Kammern haben die einzelnen Minister bei der Etatsberat-
ung die Ausgaben für ihren Geschäftskreis zu erläutern. (VlI. F 111).
Im übrigen wird sich das Maß ihrer Beteiligungen an den Verhand-
lungen wesentlich durch den Inhalt und Umfang ihrer parlamen-
tarischen Verantwortlichkeit bestimmen. Auch die Beantwortung
von Interpellationen, deren geschäftliche Behandlung in der
Geschäftsordnung der Ersten Kammer § 58 und in der der Zweiten
Kammer 88 46—50 geregelt ist, richtet sich nach diesen Grundsätzen.
2. Bezüglich der Einladung der Minister in die Kommis-
sionssitzungen geben die Geschäftsordnungen (Erste Kammer § 62,
Zweite Kammer § 56) nähere Bestimmungen, dabei ist nunmehr
der letzte Satz des neuen § 169 zu beachten.
§ No. Hbordnungen an die Stände und von denselben.
Deputationen kann die Ständeversammlung weder an-
nehmen, noch ohne Erlaubnis des Königs abordnen.
1. Einzelne können sich ebenfalls nicht mündlich, sondern nur
schriftlich an die Ständeversammlung wenden (Geschäftsordnung
der Ersten Kammer § 55, der Zweiten Kammer § 42). Auch den
Kommissionen ist die Annahme von Deputationen untersagt (Ge-
schäftsordnung der Zweiten Kammer § 93).
2. Die Bildung der ständischen Deputationen an den König ist
in der Geschäftsordnung der Ersten Kammer § 16 und in der Ge-
schäftsordnung der Zweiten Kammer § 94 geordnet.
Sin. Form der Vorträge in der Versammlung.
Nur den Ministern oder Königlichen Komissarien, den
Berichterstattern der ständischen Kommissionen und den Mit-
Eliedern, welche einen Gegenstand zur Beratung in Antrag
zu bringen (eine Motion zu machen) haben, steht die Befug-
nis zu, schriftliche Reden in der Versammlung abzulesen.
Ausserdem finden bloss mündliche Vorträge statt.