334 Verfassungsurkunde. § 173—174.
1. Der § 173 ist durch Art. 7 und. 10 des VerfGes. vom
23. Juni 1874 im ersten Absatz aufgehoben und im zweiten folgen-
dermaßen geändert worden:
Königliche Anträge sind, wenn dies von seiten der Regierung
vor der Beschlußnahme über ihre Geschäfts-Behandlung verlangt
wird, an eine Kommission zu verweisen.
Sodann hat der § 173 durch Art. 25 des VerfGes. v. 16. Juli
1906 folgende Fassung erhalten:
Königliche Anträge sind, wenn dies von der Staatsregierung
verlangt wird, vor der Einzelberatung an eine Kommission zu ver-
weisen.
2. Abgesehen von der Vorschrift des § 173 steht es in dem Er-
messen der Kammern, ob sie einen Gegenstand zur Vorberatung an
eine Kommission verweisen oder ohne solche in einmaliger oder
zweimaliger Lesung erledigen will. Vorlagen und Anträge ohne
Gesetzesinhalt unterliegen regelmäßig einer einmaligen Beratung
(ogl. § 172).
Die Kommissionen werden mit relativer Stimmenmehrheit teils
ständig für bestimmte Geschäfte, teils für einzelne Gegenstände ge-
wählt. Die Wahl in eine Kommission berechtigt zur Ablehnung
weiterer Wahlen. Zur Gültigkeit eines Kommissionsbeschlusses wird
die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erfordert. Die Sitzungen
sind nicht öffentlich (vgl. im übrigen Geschäftsordnung der Ersten
Kammer §§ 42—50, 52, 59—64, der Zweiten Kammer 88 8, 17—23,
26, 29—34, 37, 40, 41, 51—60).
3. Mit der neuen, einem Wunsche der Zweiten Kammer ent-
sprechenden Fassung des § 173 ist den Kammern die Möglichkeit
eröffnet, vor der sachlichen Beratung der Gesetzesentwürfe in der
Kommission in eine allgemeine Erörterung darüber im Plenum ein-
zutreten und zu den Grundgedanken der Entwürfe Stellung zu
nehmen.
8 174. Abstimmung.
Bei der Abstimmung ist der Antrag, mit den während
der Beratschlagung in Vorwurf gekommenen Modifkationen,