Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 174—176. 335 
in einzelne einfache Fragen so aufzulösen, dass jedes Mit- 
glied durch blosse Bejahung oder Verneinung seine Stimme 
abgeben kann. 
1. Der § 165 ist durch Art. 10 des Verfassungsgesetzes vom 
23. Juni 1874 aufgehoben. 
2. Die Abstimmung innerhalb der Ständeversammlung ist jetzt 
geschäftsordnungsmäßig geregelt, für die Erste Kammer in der Ge- 
schäftsordnung §§ 71—81, für die Zweite Kammer in deren Ge- 
schäftsordnung §§ 76—92. 
§ Us. Bedingung der Gültigkeit des Beschlusses. 
Zu Fassung eines gültigen Beschlusses wird in jeder 
Kammer die zur vollständigen Besetzung derselben (8 160) 
notwendige Anzahl von Mitgliedern erfordert. 
1. Auch zur gültigen Vornahme von Wahlen ist die Be- 
schlußfähigkeit nötig (vgl. Geschäftsordnung der Ersten Kammer 
§ 79, der Zweiten Kammer § 87). 
§s Wé. Besonders zu Mbänderung eines Verfassungspunktes. 
Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit, welche 
nach Beschaffenheit des Gegenstandes eine absolute oder 
relative sein kann, abgefaßt, so daß im Falle der Stimmen- 
gleichheit der Hräsident den Ausschlag gibt. Wenn jedoch 
von Abänderung irgend eines Hunktes der Derfassung die 
Rede ist, so ist die Zeistimmung von zwei Dritteilen der an- 
wesenden Mitglieder in beiden Kammern notwendig. 
1., Die Abstimmung ist teils durch die Verfassungsurkunde 
in Verbindung mit dem Gesetz vom 6. Juni 1855 teils durch die 
Geschäftsordnungen geregelt. Das Stimmrecht ist vorbehältlich der 
Ausnahmebestimmung des § 156 in Person auszuüben; die Reihen- 
folge bei der Abstimmung richtet sich nach den Bestimmungen der 
Geschäftsordnung (§ 162). Bei der Vereinigung beider Kammern 
wechselt die Abstimmung zwischen beiden Kammern dergestalt, daß 
nach dem ersten Mitglied der Ersten Kammer das erste Mitglied
	        
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