344 Verfassungsurkunde. § 179—181.
1. Die gegenseitigen Mitteilungen geschehen in
schriftlichen Noten der Kammern, die vom Präsidenten unterzeichnet
und von einem Schriftführer gegengezeichnet werden (Gesch.O. der
Ersten Kammer 8 17).
2. Die Mitteilung des Beschlusses an die andere Kammer hat
auch zu erfolgen, wenn Ablehnung der Regierungsvorlage beschlossen
ist (Gesch. O. der Ersten Kammer § 18).
3. Ueber das Recht der einzelnen Kammern zu selbständigem
Vorgehen vgl. Anm. 3 zu § 128 (S. 268).
§ 10. Fernere Verbandlung.
Die Kammer, an welche die Mitteilung geschieht, kann
den Antrag der mitteilenden verwerfen oder annehmen, und
zwar entweder unbedingt, oder mit beigefügten Modifikationen.
Die Derwerfung muß aber jederzeit mit Anführung der Gründe
gescheben.
1. „Antrag“ ist hier gleichbedeutend mit Beschluß; § 180 be-
zieht sich auf alle Beschlüsse der Kammern.
2. Abgesehen von Vorlagen der Regierung kann ein von der
einen Kammer verworfener Antrag auf demselben Landtag nicht
wiederholt werden (8 183).
8 Isl. Insbesondere bei Mbgabenverwilligungen.
Von der vorstehenden Regel (§ r80) macht die Abgaben-
verwilligung eine Ausnahme in folgenden Punkten:
1. Eine Abgabenverwilligung wird in der Zweiten Kammer,
nach der von ihr in Gemässheit des S#1105 vorgenommenen
Untersuchung, in Beratung gezogen, und nach vorgängiger
vertraulicher Besprechung mit der Ersten Kammer (§ 177),
Beschluss darüber in der Zweiten gelasst;
2. dieser Beschluss wird sodann der Ersten Kammer mit-
geteilt, welche denselben nur im Ganzen, ohne Aenderung,
annehmen oder verwerfen kann;
z. erfolgt das letztere, so werden die bejahenden und die
verneinenden Stimmen beider Kammern zusammenge zänkt.